Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2016/05/0118
Entscheidungsdatum
27.06.2017
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
BauO NÖ 2014 §15 Abs1 Z17;
BauO NÖ 2014;
VwRallg;
Rechtssatz
Was unter einer Einfriedung zu verstehen ist, ist nach der NÖ BauO 2014 nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist unter einer Einfriedung eine Einrichtung zu verstehen, die ein Grundstück einfriedet, das heißt schützend umgibt. Daraus folgt, dass bei einer Einfriedung die grundsätzliche Eignung gegeben sein muss, die Liegenschaft nach außen abzuschließen. Entscheidend ist es nicht, ob sich die Einfriedung auf die gesamte Grundgrenze erstreckt, und auch nicht, ob sie unmittelbar an der Grundgrenze errichtet wird (Hinweis E vom 30. Jänner 2014, 2013/05/0185, sowie Hinweis B vom 4. November 2016, Ra 2016/05/0105, jeweils mwN).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050118.L01
Im RIS seit
11.08.2017
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2017
Dokumentnummer
JWR_2016050118_20170627L01