Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/05/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0118

Entscheidungsdatum

27.06.2017

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO NÖ 2014 §15 Abs1 Z17;
BauO NÖ 2014;
VwRallg;

Rechtssatz

Was unter einer Einfriedung zu verstehen ist, ist nach der NÖ BauO 2014 nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist unter einer Einfriedung eine Einrichtung zu verstehen, die ein Grundstück einfriedet, das heißt schützend umgibt. Daraus folgt, dass bei einer Einfriedung die grundsätzliche Eignung gegeben sein muss, die Liegenschaft nach außen abzuschließen. Entscheidend ist es nicht, ob sich die Einfriedung auf die gesamte Grundgrenze erstreckt, und auch nicht, ob sie unmittelbar an der Grundgrenze errichtet wird (Hinweis E vom 30. Jänner 2014, 2013/05/0185, sowie Hinweis B vom 4. November 2016, Ra 2016/05/0105, jeweils mwN).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050118.L01

Im RIS seit

11.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2017

Dokumentnummer

JWR_2016050118_20170627L01