Da nach der Wr BauO in einer Beherbergungsstätte gemeinschaftliche Anlagen für das Wohnen und das Wirtschaften vorliegen müssen bzw. ein Heim zur gemeinsamen Unterbringung von Menschen, die nicht zu einer nach familiären Zusammengehörigkeitsmerkmalen zusammenhängenden Personengruppe gehören, bestimmt ist, enthält § 121 Abs. 3 (erster Satz) Wr BauO etwa Regelungen in Bezug auf die Mindestanzahl von Toiletten und Waschgelegenheiten, die den in Beherbergungsstätten und Heimen untergebrachten Personen gemeinsam zur Verfügung stehen müssen, während nach § 119 Abs. 2 Wr BauO in jeder einzelnen Wohnung (deren Bewohner) mindestens eine Toilette und ein Bad im selben (eigenen) Wohnungsverband zur Verfügung stehen müssen.Da nach der Wr BauO in einer Beherbergungsstätte gemeinschaftliche Anlagen für das Wohnen und das Wirtschaften vorliegen müssen bzw. ein Heim zur gemeinsamen Unterbringung von Menschen, die nicht zu einer nach familiären Zusammengehörigkeitsmerkmalen zusammenhängenden Personengruppe gehören, bestimmt ist, enthält Paragraph 121, Absatz 3, (erster Satz) Wr BauO etwa Regelungen in Bezug auf die Mindestanzahl von Toiletten und Waschgelegenheiten, die den in Beherbergungsstätten und Heimen untergebrachten Personen gemeinsam zur Verfügung stehen müssen, während nach Paragraph 119, Absatz 2, Wr BauO in jeder einzelnen Wohnung (deren Bewohner) mindestens eine Toilette und ein Bad im selben (eigenen) Wohnungsverband zur Verfügung stehen müssen.