Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/05/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0068

Entscheidungsdatum

12.12.2017

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §119 Abs1;
BauO Wr §119 Abs2;
BauO Wr §121 Abs1;
BauO Wr §121 Abs3;

Rechtssatz

Da nach der Wr BauO in einer Beherbergungsstätte gemeinschaftliche Anlagen für das Wohnen und das Wirtschaften vorliegen müssen bzw. ein Heim zur gemeinsamen Unterbringung von Menschen, die nicht zu einer nach familiären Zusammengehörigkeitsmerkmalen zusammenhängenden Personengruppe gehören, bestimmt ist, enthält Paragraph 121, Absatz 3, (erster Satz) Wr BauO etwa Regelungen in Bezug auf die Mindestanzahl von Toiletten und Waschgelegenheiten, die den in Beherbergungsstätten und Heimen untergebrachten Personen gemeinsam zur Verfügung stehen müssen, während nach Paragraph 119, Absatz 2, Wr BauO in jeder einzelnen Wohnung (deren Bewohner) mindestens eine Toilette und ein Bad im selben (eigenen) Wohnungsverband zur Verfügung stehen müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050068.L07

Im RIS seit

16.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Dokumentnummer

JWR_2016050068_20171212L07