Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/05/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0068

Entscheidungsdatum

12.12.2017

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §119 Abs1;

Rechtssatz

Nach dem allgemeinen Verständnis wird unter einer Wohnung ein baulich in sich abgeschlossener Teil eines Gebäudes verstanden, der Menschen zur Unterkunft und Haushaltsführung dient (Hinweis VwGH 18.5.1995, 94/06/0115). Zum Wohnen gehört neben der Möglichkeit des Aufenthaltes in der Freizeit auch die Möglichkeit zur Haushaltsführung, insbesondere die Möglichkeit, zu kochen, Kleidung, sowie Gebrauchsgegenstände etc. unterzubringen usw. Ist eine derartige selbstständige Wirtschaftsführung nicht möglich, so liegt keine Wohnung vor (Hinweis VwGH 18.5.1995, 94/06/0115).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050068.L05

Im RIS seit

16.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Dokumentnummer

JWR_2016050068_20171212L05