Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/05/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0068

Entscheidungsdatum

12.12.2017

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO Wr §119 Abs1;
BauO Wr §119 Abs2;
BauO Wr §119 Abs6;
BauO Wr §68 Abs4;
BauO Wr §87 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Paragraph 119, Absatz eins, Wr BauO definiert Wohngebäude als Gebäude, die ausschließlich oder überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind. In Paragraph 119, Absatz 2 bis 6 Wr BauO sind eine Reihe von Ausstattungserfordernissen und Kriterien normiert, die verwirklicht sein müssen, damit ein Aufenthaltsraum vergleiche dazu auch Paragraph 68, Absatz 4,, Paragraph 87, Absatz 3, Wr BauO) bzw. mehrere zusammenhängende (Aufenthalts-) Räume oder ein Gebäude die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Beurteilung als Wohnung oder Wohngebäude im Sinne der Wr BauO erfüllen, und bei deren Nichterfüllung ein baurechtlicher Konsens hiefür zu versagen ist. So ist etwa in Paragraph 119, Absatz 2, (zweiter Satz) Wr BauO angeordnet, dass jede Wohnung über mindestens eine Toilette und ein Bad im Wohnungsverband verfügen muss.

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050068.L04

Im RIS seit

16.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Dokumentnummer

JWR_2016050068_20171212L04