Entscheidend für die Beurteilung als Umbau gemäß § 60 Abs. 1 lit. a Wr BauO ist, ob ein Gebäude nach Durchführung der in Rede stehenden Baumaßnahmen in seinem äußeren Erscheinungsbild oder in seiner Nutzung als ein anderes anzusehen ist, also so wesentliche Änderungen der Raumeinteilung oder der Raumwidmungen geplant sind, dass das Gebäude nach ihrer Durchführung als ein anderes anzusehen ist (Hinweis VwGH 23.8.2012, 2010/05/0006, 0100 bis 0103, mwN). So wurde in der hg. Rechtsprechung etwa die Umwidmung eines Einstellschuppens in eine Werkstätte, die Umgestaltung eines früheren "Schweizerhäuschens" in eine Garage oder die Umwandlung eines ehemaligen Wirtschaftsgebäudes in eine Garage mit Schmiergrube und Abstellraum als Umbau im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. a Wr BauO gewertet (Hinweis VwGH 10.9.2008, 2008/05/0018, mwN).Entscheidend für die Beurteilung als Umbau gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, Wr BauO ist, ob ein Gebäude nach Durchführung der in Rede stehenden Baumaßnahmen in seinem äußeren Erscheinungsbild oder in seiner Nutzung als ein anderes anzusehen ist, also so wesentliche Änderungen der Raumeinteilung oder der Raumwidmungen geplant sind, dass das Gebäude nach ihrer Durchführung als ein anderes anzusehen ist (Hinweis VwGH 23.8.2012, 2010/05/0006, 0100 bis 0103, mwN). So wurde in der hg. Rechtsprechung etwa die Umwidmung eines Einstellschuppens in eine Werkstätte, die Umgestaltung eines früheren "Schweizerhäuschens" in eine Garage oder die Umwandlung eines ehemaligen Wirtschaftsgebäudes in eine Garage mit Schmiergrube und Abstellraum als Umbau im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, Wr BauO gewertet (Hinweis VwGH 10.9.2008, 2008/05/0018, mwN).