Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/05/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0068

Entscheidungsdatum

12.12.2017

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §60 Abs1 lita;
BauRallg;

Rechtssatz

Entscheidend für die Beurteilung als Umbau gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, Wr BauO ist, ob ein Gebäude nach Durchführung der in Rede stehenden Baumaßnahmen in seinem äußeren Erscheinungsbild oder in seiner Nutzung als ein anderes anzusehen ist, also so wesentliche Änderungen der Raumeinteilung oder der Raumwidmungen geplant sind, dass das Gebäude nach ihrer Durchführung als ein anderes anzusehen ist (Hinweis VwGH 23.8.2012, 2010/05/0006, 0100 bis 0103, mwN). So wurde in der hg. Rechtsprechung etwa die Umwidmung eines Einstellschuppens in eine Werkstätte, die Umgestaltung eines früheren "Schweizerhäuschens" in eine Garage oder die Umwandlung eines ehemaligen Wirtschaftsgebäudes in eine Garage mit Schmiergrube und Abstellraum als Umbau im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, Wr BauO gewertet (Hinweis VwGH 10.9.2008, 2008/05/0018, mwN).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050068.L02

Im RIS seit

16.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Dokumentnummer

JWR_2016050068_20171212L02