Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Fe 2016/05/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Fe 2016/05/0001

Entscheidungsdatum

26.09.2017

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1994 §48 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Ist eine Instandsetzung der baulichen Anlage nicht mehr möglich oder wäre sie so weitgehend, dass sie einer Erneuerung der Anlage gleichkommen würde, dann ist nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 48, Absatz 2, OÖ BauO 1994 zwingend ein Abtragungsauftrag zu erteilen. In diesen Fällen kommt daher ein Instandsetzungsauftrag nicht in Betracht. Liegt hingegen keine dieser beiden Fälle vor (Instandsetzung möglich oder nicht zu weitgehend), so ist gemäß Paragraph 48, Absatz 2, OÖ BauO 1994 ein Instandsetzungsauftrag und nicht (auch) ein Abtragungsauftrag zur Behebung des Baugebrechens zu erteilen.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:FE2016050001.H05

Im RIS seit

21.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2016050001_20170926H05