Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/04/0117

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19515 A/2016

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0117

Entscheidungsdatum

21.12.2016

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

32011L0092 UVP-RL Art11;
62009CJ0115 Bund Umwelt / Naturschutz Deutschland VORAB;
62014CJ0137 Kommission / Deutschland;
EURallg;
UVPG 2000 §19 Abs7;
UVPG 2000 §19 Abs8;
UVPG 2000 §24f Abs8;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 §3 Abs7a;

Rechtssatz

Das UVPG 2000 sieht zwei Arten von Parteien vor, und zwar einerseits solche Parteien, die sie betreffende subjektive Rechte im Verfahren geltend machen können, und andererseits solche Parteien, die öffentliche Interessen (Einhaltung von Umweltschutzvorschriften) als subjektive Rechte im Verfahren geltend machen können. Nach der Rechtsprechung des EuGH muss es einer eingetragenen Umweltorganisation in einem Verfahren wie dem gegenständlichen, das dem Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie unterliegt, möglich sein, dieselben Rechte geltend zu machen wie ein Einzelner. Daher kommt einer eingetragenen Umweltorganisation nach Paragraph 24 f, Absatz 8, UVPG 2000 auch das Recht zu, die Einhaltung solcher Umweltschutzvorschriften geltend zu machen, die nicht nur Interessen der Allgemeinheit, sondern auch Rechtsgüter des Einzelnen schützen, und deren Schutz vor Beeinträchtigung etwa auch durch den einzelnen Nachbarn als subjektiv-öffentliches Recht im Verfahren geltend gemacht werden kann (Hinweis E vom 17. November 2015, Ra 2015/03/0058, mit Verweis auf die Urteile des EuGH vom 12. Mai 2011, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, Rs. C-115/09, EU:C:2011:289, Rz 46, sowie vom 15. Oktober 2015, Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland, Rs. C-137/14, EU:C:2015:683, Rz. 90 ff). Dem zuletzt zitierten Erkenntnis lag ein Verfahren nach dem 3. Abschnitt des UVPG 2000 zugrunde. Die dort getroffenen Aussagen können jedoch auch auf das Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 übertragen werden.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040117.L03

Im RIS seit

22.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2016040117_20161221L03