Bei der Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Umwelt gemäß § 3a UVPG 2000 wird auf § 1 Abs. 1 Z 1 UVPG 2000 verwiesen. Eine Beschränkung der Prüfung der Umweltauswirkungen bei einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen auf das Abbaugebiet lässt sich daraus nicht ableiten, vielmehr sind auch die Auswirkungen auf angrenzende Gebiete zu prüfen (vgl. in diesem Sinn - noch zur früheren Fassung der UVP-RL - das Urteil des EuGH vom 24. November 2011 in der Rs. C-404/09, Kommission gegen Spanien, Rn. 87; zur Notwendigkeit einer umfassenden Überprüfung der Auswirkungen des Vorhabens vgl. das E vom 23. September 2009, 2007/03/0170). Ausgehend davon kann es für die Frage der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen eine Rolle spielen, ob die an den Projektstandort angrenzenden Gebiete, die von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sind, eine besondere ökologische Empfindlichkeit bzw. eine geringe Belastbarkeit und damit eine höhere Schutzwürdigkeit aufweisen.Bei der Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Umwelt gemäß Paragraph 3 a, UVPG 2000 wird auf Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVPG 2000 verwiesen. Eine Beschränkung der Prüfung der Umweltauswirkungen bei einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen auf das Abbaugebiet lässt sich daraus nicht ableiten, vielmehr sind auch die Auswirkungen auf angrenzende Gebiete zu prüfen vergleiche in diesem Sinn - noch zur früheren Fassung der UVP-RL - das Urteil des EuGH vom 24. November 2011 in der Rs. C-404/09, Kommission gegen Spanien, Rn. 87; zur Notwendigkeit einer umfassenden Überprüfung der Auswirkungen des Vorhabens vergleiche das E vom 23. September 2009, 2007/03/0170). Ausgehend davon kann es für die Frage der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen eine Rolle spielen, ob die an den Projektstandort angrenzenden Gebiete, die von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sind, eine besondere ökologische Empfindlichkeit bzw. eine geringe Belastbarkeit und damit eine höhere Schutzwürdigkeit aufweisen.