Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/04/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0068

Entscheidungsdatum

29.06.2017

Index

E3L E15101000
E6J
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31985L0337 UVP-RL;
62009CJ0404 Kommission / Spanien;
UVPG 2000 §1 Abs1 Z1;
UVPG 2000 §3 Abs4;
UVPG 2000 §3a;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/04/0069 Ra 2016/04/0070 Ra 2016/04/0071 Ra 2016/04/0072 Ra 2016/04/0077 Ra 2016/04/0074 Ra 2016/04/0075 Ra 2016/04/0076 Ra 2016/04/0073

Rechtssatz

Bei der Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Umwelt gemäß Paragraph 3 a, UVPG 2000 wird auf Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVPG 2000 verwiesen. Eine Beschränkung der Prüfung der Umweltauswirkungen bei einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen auf das Abbaugebiet lässt sich daraus nicht ableiten, vielmehr sind auch die Auswirkungen auf angrenzende Gebiete zu prüfen vergleiche in diesem Sinn - noch zur früheren Fassung der UVP-RL - das Urteil des EuGH vom 24. November 2011 in der Rs. C-404/09, Kommission gegen Spanien, Rn. 87; zur Notwendigkeit einer umfassenden Überprüfung der Auswirkungen des Vorhabens vergleiche das E vom 23. September 2009, 2007/03/0170). Ausgehend davon kann es für die Frage der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen eine Rolle spielen, ob die an den Projektstandort angrenzenden Gebiete, die von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sind, eine besondere ökologische Empfindlichkeit bzw. eine geringe Belastbarkeit und damit eine höhere Schutzwürdigkeit aufweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016040068.L04

Im RIS seit

22.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017

Dokumentnummer

JWR_2016040068_20170629L04