Das (zivilrechtliche) Recht zur Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen wird durch das MinroG 1999 insoweit öffentlich-rechtlich eingeschränkt, als eine Person, die beabsichtigt, grundeigene mineralische Rohstoffe obertägig zu gewinnen, der Behörde die beabsichtigte Aufnahme der Gewinnung unter Anschluss eines Gewinnungsbetriebsplanes anzuzeigen hat (§ 80 Abs. 1 erster Satz sowie § 113 Abs. 1 MinroG 1999) und mit dem Gewinnen erst nach Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes beginnen darf (§ 80 Abs. 1 zweiter Satz sowie § 116 Abs. 8 MinroG 1999).Das (zivilrechtliche) Recht zur Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen wird durch das MinroG 1999 insoweit öffentlich-rechtlich eingeschränkt, als eine Person, die beabsichtigt, grundeigene mineralische Rohstoffe obertägig zu gewinnen, der Behörde die beabsichtigte Aufnahme der Gewinnung unter Anschluss eines Gewinnungsbetriebsplanes anzuzeigen hat (Paragraph 80, Absatz eins, erster Satz sowie Paragraph 113, Absatz eins, MinroG 1999) und mit dem Gewinnen erst nach Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes beginnen darf (Paragraph 80, Absatz eins, zweiter Satz sowie Paragraph 116, Absatz 8, MinroG 1999).
Für die Zulässigkeit der Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe muss daher neben das (zivilrechtliche) Recht zum Gewinnen die öffentlich-rechtliche Gewinnungsberechtigung (in Form der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes) treten.