Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/16/0132

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/16/0132

Entscheidungsdatum

11.01.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §24 Abs1;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht (selbst bei anwaltlich Vertretenen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 9. September 2014, Ro 2014/09/0049, sowie vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/19/0085). Dies ist nach der Rechtsprechung etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015160132.L02

Im RIS seit

31.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2015160132_20160111L02

Rechtssatz für Ra 2016/03/0085

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0085

Entscheidungsdatum

13.09.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §24 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/16/0132 B 11. Jänner 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht (selbst bei anwaltlich Vertretenen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 9. September 2014, Ro 2014/09/0049, sowie vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/19/0085). Dies ist nach der Rechtsprechung etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030085.L12

Im RIS seit

17.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2017

Dokumentnummer

JWR_2016030085_20160913L12

Rechtssatz für Ro 2015/03/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

Ro 2015/03/0029

Entscheidungsdatum

18.10.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §24 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/16/0132 B 11. Jänner 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht (selbst bei anwaltlich Vertretenen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 9. September 2014, Ro 2014/09/0049, sowie vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/19/0085). Dies ist nach der Rechtsprechung etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030029.J13

Im RIS seit

14.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Dokumentnummer

JWR_2015030029_20161018J13

Rechtssatz für Ra 2018/08/0251

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/08/0251

Entscheidungsdatum

25.02.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §24 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/16/0132 B 11. Jänner 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht (selbst bei anwaltlich Vertretenen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 9. September 2014, Ro 2014/09/0049, sowie vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/19/0085). Dies ist nach der Rechtsprechung etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080251.L01

Im RIS seit

08.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019

Dokumentnummer

JWR_2018080251_20190225L01

Rechtssatz für Ra 2024/16/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2024/16/0077

Entscheidungsdatum

22.10.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §24 Abs1
VwRallg

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2024/16/0078 E 22.10.2025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/16/0132 B 11. Jänner 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht (selbst bei anwaltlich Vertretenen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 9. September 2014, Ro 2014/09/0049, sowie vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/19/0085). Dies ist nach der Rechtsprechung etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024160077.L03

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2024160077_20251022L04