Im Falle eines freisprechenden Urteiles haben die Waffenbehörde und das VwG eigenständig zu beurteilen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den hiefür vom WaffG 1996 vorgegebenen Kriterien die Erlassung eines Waffenverbotes rechtfertigen kann (vgl VwGH vom 26. April 2016, Ra 2016/03/0009, mwH; VwGH vom 19. März 2013, 2012/03/0180). Entscheidend ist nach § 12 Abs 1 WaffG 1996 die Beurteilung der Frage der Missbrauchsmöglichkeit iSd gesetzlichen Bestimmung, im Fall der Begehung einer Straftat daher die Straftat selbst - nämlich das gesetzte Fehlverhalten - und nicht die deswegen erfolgte strafgerichtliche Verurteilung (vgl VwGH vom 30. Jänner 2013, 2012/03/0072).Im Falle eines freisprechenden Urteiles haben die Waffenbehörde und das VwG eigenständig zu beurteilen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den hiefür vom WaffG 1996 vorgegebenen Kriterien die Erlassung eines Waffenverbotes rechtfertigen kann vergleiche VwGH vom 26. April 2016, Ra 2016/03/0009, mwH; VwGH vom 19. März 2013, 2012/03/0180). Entscheidend ist nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 die Beurteilung der Frage der Missbrauchsmöglichkeit iSd gesetzlichen Bestimmung, im Fall der Begehung einer Straftat daher die Straftat selbst - nämlich das gesetzte Fehlverhalten - und nicht die deswegen erfolgte strafgerichtliche Verurteilung vergleiche VwGH vom 30. Jänner 2013, 2012/03/0072).