Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/03/0148

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2013/03/0148

Entscheidungsdatum

29.01.2014

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §23 Abs2;

Rechtssatz

Das WaffG 1996, das grundsätzlich die Maximalzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, mit zwei festlegt, verlangt in seinem Paragraph 23, Absatz 2, für ein Überschreiten dieser Grenze eine "besondere Rechtfertigung", für welche - beispielsweise - die Ausübung des Schießsports in Betracht kommt. Die bloße Ausübung des Schießsportes reicht noch nicht für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte, weil der Schießsport in der Regel bereits mit einer oder zwei Waffen ausgeübt werden kann; eine Rechtfertigung wegen Ausübung des Schießsportes würde daher nur dann vorliegen, wenn die über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen Waffen hinausgehenden Waffen (jeweils) auch für die effiziente Ausübung dieses Sports benötigt werden. Die Rechtfertigung "Ausübung des Schießsportes" wird für die Ausweitung des Berechtigungsumfanges somit dann nicht ausreichen, wenn für den Schießsport mit der schon bisher gewährten Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen das Auslangen gefunden werden kann. Nur dann, wenn auch die Verwendung der (benötigten) weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsportes bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte gemäß Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz WaffG 1996 geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013030148.X03

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2016

Dokumentnummer

JWR_2013030148_20140129X03

Rechtssatz für Ra 2015/03/0077

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0077

Entscheidungsdatum

08.01.2016

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §23 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/03/0148 E 29. Jänner 2014 RS 3

Stammrechtssatz

Das WaffG 1996, das grundsätzlich die Maximalzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, mit zwei festlegt, verlangt in seinem Paragraph 23, Absatz 2, für ein Überschreiten dieser Grenze eine "besondere Rechtfertigung", für welche - beispielsweise - die Ausübung des Schießsports in Betracht kommt. Die bloße Ausübung des Schießsportes reicht noch nicht für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte, weil der Schießsport in der Regel bereits mit einer oder zwei Waffen ausgeübt werden kann; eine Rechtfertigung wegen Ausübung des Schießsportes würde daher nur dann vorliegen, wenn die über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen Waffen hinausgehenden Waffen (jeweils) auch für die effiziente Ausübung dieses Sports benötigt werden. Die Rechtfertigung "Ausübung des Schießsportes" wird für die Ausweitung des Berechtigungsumfanges somit dann nicht ausreichen, wenn für den Schießsport mit der schon bisher gewährten Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen das Auslangen gefunden werden kann. Nur dann, wenn auch die Verwendung der (benötigten) weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsportes bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte gemäß Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz WaffG 1996 geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015030077.L02

Im RIS seit

08.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2016

Dokumentnummer

JWR_2015030077_20160108L02

Rechtssatz für Ro 2015/03/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19313 A/2016

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2015/03/0033

Entscheidungsdatum

26.02.2016

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §23 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/03/0148 E 29. Jänner 2014 RS 3

Stammrechtssatz

Das WaffG 1996, das grundsätzlich die Maximalzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, mit zwei festlegt, verlangt in seinem Paragraph 23, Absatz 2, für ein Überschreiten dieser Grenze eine "besondere Rechtfertigung", für welche - beispielsweise - die Ausübung des Schießsports in Betracht kommt. Die bloße Ausübung des Schießsportes reicht noch nicht für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte, weil der Schießsport in der Regel bereits mit einer oder zwei Waffen ausgeübt werden kann; eine Rechtfertigung wegen Ausübung des Schießsportes würde daher nur dann vorliegen, wenn die über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen Waffen hinausgehenden Waffen (jeweils) auch für die effiziente Ausübung dieses Sports benötigt werden. Die Rechtfertigung "Ausübung des Schießsportes" wird für die Ausweitung des Berechtigungsumfanges somit dann nicht ausreichen, wenn für den Schießsport mit der schon bisher gewährten Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen das Auslangen gefunden werden kann. Nur dann, wenn auch die Verwendung der (benötigten) weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsportes bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte gemäß Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz WaffG 1996 geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030033.J01

Im RIS seit

24.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018

Dokumentnummer

JWR_2015030033_20160226J01

Rechtssatz für Ra 2016/03/0073

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0073

Entscheidungsdatum

13.09.2016

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §23 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/03/0148 E 29. Jänner 2014 RS 3

Stammrechtssatz

Das WaffG 1996, das grundsätzlich die Maximalzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, mit zwei festlegt, verlangt in seinem Paragraph 23, Absatz 2, für ein Überschreiten dieser Grenze eine "besondere Rechtfertigung", für welche - beispielsweise - die Ausübung des Schießsports in Betracht kommt. Die bloße Ausübung des Schießsportes reicht noch nicht für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte, weil der Schießsport in der Regel bereits mit einer oder zwei Waffen ausgeübt werden kann; eine Rechtfertigung wegen Ausübung des Schießsportes würde daher nur dann vorliegen, wenn die über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen Waffen hinausgehenden Waffen (jeweils) auch für die effiziente Ausübung dieses Sports benötigt werden. Die Rechtfertigung "Ausübung des Schießsportes" wird für die Ausweitung des Berechtigungsumfanges somit dann nicht ausreichen, wenn für den Schießsport mit der schon bisher gewährten Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen das Auslangen gefunden werden kann. Nur dann, wenn auch die Verwendung der (benötigten) weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsportes bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte gemäß Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz WaffG 1996 geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030073.L01

Im RIS seit

17.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2016030073_20160913L01

Rechtssatz für Ra 2016/03/0084

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0084

Entscheidungsdatum

13.09.2016

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §23 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/03/0148 E 29. Jänner 2014 RS 3 (hier: ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Das WaffG 1996, das grundsätzlich die Maximalzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, mit zwei festlegt, verlangt in seinem Paragraph 23, Absatz 2, für ein Überschreiten dieser Grenze eine "besondere Rechtfertigung", für welche - beispielsweise - die Ausübung des Schießsports in Betracht kommt. Die bloße Ausübung des Schießsportes reicht noch nicht für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte, weil der Schießsport in der Regel bereits mit einer oder zwei Waffen ausgeübt werden kann; eine Rechtfertigung wegen Ausübung des Schießsportes würde daher nur dann vorliegen, wenn die über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen Waffen hinausgehenden Waffen (jeweils) auch für die effiziente Ausübung dieses Sports benötigt werden. Die Rechtfertigung "Ausübung des Schießsportes" wird für die Ausweitung des Berechtigungsumfanges somit dann nicht ausreichen, wenn für den Schießsport mit der schon bisher gewährten Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen das Auslangen gefunden werden kann. Nur dann, wenn auch die Verwendung der (benötigten) weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsportes bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte gemäß Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz WaffG 1996 geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030084.L03

Im RIS seit

17.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2016

Dokumentnummer

JWR_2016030084_20160913L03