Die Tätigkeit von Kunstschaffenden und jenen, die Kunst vermitteln, kann jedoch auch den Beschränkungen unterworfen werden, die in Art 10 Abs 2 MRK vorgesehen sind. Wer seine Freiheit der Meinungsäußerung ausübt, übernimmt, in Übereinstimmung mit der ausdrücklichen Regelung dieses Absatzes, "Pflichten und Verantwortung". Deren Umfang hängt von den Umständen der Meinungsäußerung ab und den Mitteln, derer sie sich bedient (EGMR vom 24. Mai 1988, Fall Müller, Nr 10.737/84, Tz 34; EGMR vom 25. Jänner 2007, Fall Vereinigung Bildender Künstler, Nr 68.354/01, Tz 26).Die Tätigkeit von Kunstschaffenden und jenen, die Kunst vermitteln, kann jedoch auch den Beschränkungen unterworfen werden, die in Artikel 10, Absatz 2, MRK vorgesehen sind. Wer seine Freiheit der Meinungsäußerung ausübt, übernimmt, in Übereinstimmung mit der ausdrücklichen Regelung dieses Absatzes, "Pflichten und Verantwortung". Deren Umfang hängt von den Umständen der Meinungsäußerung ab und den Mitteln, derer sie sich bedient (EGMR vom 24. Mai 1988, Fall Müller, Nr 10.737/84, Tz 34; EGMR vom 25. Jänner 2007, Fall Vereinigung Bildender Künstler, Nr 68.354/01, Tz 26).