Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/03/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0066

Entscheidungsdatum

18.10.2016

Index

16/02 Rundfunk
19/05 Menschenrechte

Norm

IntPakt über bürgerliche politische Rechte 1978 Art19 Abs2;
MRK Art10 Abs1;
MRK Art10;
ORF-G 2001 §10;

Rechtssatz

Artikel 10, MRK führt zwar nicht ausdrücklich an, dass die Freiheit der künstlerischen Äußerung in seinen Anwendungsbereich fällt, unterscheidet aber auch nicht zwischen den verschiedenen Formen der Meinungsäußerung. Damit schließt die Freiheit der Meinungsäußerung - und zwar innerhalb der Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen - die Freiheit der künstlerischen Äußerung mit ein, welche die Möglichkeit gewährt, am öffentlichen Austausch von kulturellen, politischen und gesellschaftlichen Nachrichten und Ideen aller Art teilzunehmen. Diese Auslegung wird durch Artikel 10, Absatz eins, zweiter Satz MRK bestätigt, der sich auf "Rundfunk-, Lichtspiel- und Fernsehunternehmen" bezieht und somit auf Medien, deren Tätigkeiten sich auf das Feld der Kunst erstrecken. Eine weitere Bestätigung, dass das Konzept der Meinungsfreiheit auch die künstlerische Äußerung mitumfasst, findet sich in Artikel 19, Absatz 2, des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, Bundesgesetzblatt Nr 591 aus 1978,, der innerhalb des Rechts auf Meinungsfreiheit im Besonderen die Freiheit beinhaltet, Informationen und Gedankengut "durch Kunstwerke" zu empfangen und weiterzugeben (EGMR vom 24. Mai 1988, Müller, Nr 10.737/84, Tz 27; vergleiche EGMR vom 20. September 1994, Otto-Preminger-Institut, Nr 13.470/87, Tz 43; EGMR vom 25. November 1996, Wingrove, Nr 17.419/90, Tz 36). Wer Kunstwerke schafft, vorführt, verteilt oder ausstellt, trägt zum Austausch von Ideen und Meinungen teil, was für das Bestehen einer demokratischen Gesellschaft unverzichtbar ist (EGMR vom 25. Jänner 2007, Vereinigung Bildender Künstler, Nr 68.354/01, Tz 26).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030066.L08

Im RIS seit

25.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2016

Dokumentnummer

JWR_2016030066_20161018L08