Sind die von der Behörde gepflogenen Ermittlungen unzureichend, sind sie vom VwG - insbesondere im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - weiterzuführen, das Ergebnis dieser Ermittlungen ist dann der meritorischen Entscheidung des VwG zu Grunde zu legen (vgl VwGH vom 26. April 2016, Ro 2015/03/0038, mwH). Bei einer Ergänzungsbedürftigkeit der Ermittlungen dient eine Zurückverweisung iSd § 28 Abs 3 VwGVG 2014 nicht dem "Interesse der Raschheit" iSd § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG 2014, würde doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die dann abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein VwG insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung führen.Sind die von der Behörde gepflogenen Ermittlungen unzureichend, sind sie vom VwG - insbesondere im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - weiterzuführen, das Ergebnis dieser Ermittlungen ist dann der meritorischen Entscheidung des VwG zu Grunde zu legen vergleiche VwGH vom 26. April 2016, Ro 2015/03/0038, mwH). Bei einer Ergänzungsbedürftigkeit der Ermittlungen dient eine Zurückverweisung iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 nicht dem "Interesse der Raschheit" iSd Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG 2014, würde doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die dann abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein VwG insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung führen.