Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/03/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0063

Entscheidungsdatum

31.01.2017

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
59/04 EU - EWR

Norm

12010E288 AEUV Art288 Abs3;
61975CJ0048 Royer VORAB;
61983CJ0014 Sabine von Colson und Elisabeth Kamann VORAB;
61985CJ0363 Kommission / Italien;
61990CJ0190 Kommission / Niederlande;
EURallg;

Rechtssatz

Die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht verlangt zwar nicht notwendigerweise, dass ihre Bestimmungen förmlich und wörtlich in einer ausdrücklichen Gesetzesvorschrift wiedergegeben werden (EuGH vom 20. Mai 1992, C-190/90, Kommission gg Niederlande, Rz 17). Insbesondere ist in einem bloßen Formulierungsunterschied, der sich in keiner Weise auf die Durchführung der Verpflichtungen aufgrund der Unionsregelung auswirken kann, keine Vertragsverletzung zu sehen (EuGH vom 9. April 1987, 363/85, Kommission gg Italien). Obwohl Artikel 288, Absatz 3, AEUV den Mitgliedstaaten die Freiheit bei der Wahl der Mittel und Wege zur Durchführung einer Richtlinie überlässt, sind die Mitgliedstaaten aber dennoch verpflichtet, im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnung alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vollständige Wirksamkeit der Richtlinie entsprechend ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (EuGH vom 10. April 1984, 14/83, Von Colson und Kamann gg Land Nordrhein-Westfalen). Die Mitgliedstaaten haben innerhalb der ihnen überlassenen Entscheidungsfreiheit die Formen und Mittel zu wählen, die sich zur Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit (effet utile) der Richtlinien unter Berücksichtigung des mit ihnen verfolgten Zwecks am besten eignen (EuGH vom 8. April 1976, 48/75, Royer; vergleiche auch VwGH vom 27. November 2014, 2013/03/0092).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61975CJ0048 Royer VORAB
EuGH 61983CJ0014 Sabine von Colson und Elisabeth Kamann VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030063.L06

Im RIS seit

06.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2016030063_20170131L06