Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/03/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0063

Entscheidungsdatum

31.01.2017

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E07203020
E6J
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

32003L0059 Grundqualifikation Weiterbildung Berufskraftfahrer-RL Anh1;
62015CJ0280 Nikolajeva VORAB;
EURallg;
Grundqualifikations- WeiterbildungsV Berufskraftfahrer 2008 §13 Abs2;

Rechtssatz

Die in unionsrechtlichen Vorschriften enthaltenen Begriffe sind autonom und einheitlich auszulegen, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der betreffenden Regelung verfolgten Zwecks vorzunehmen ist, um die einheitliche Anwendung der Vorschriften in allen Mitgliedstaaten zu sichern vergleiche etwa EuGH vom 22. Juni 2016, C-280/15, Nikolajeva gg Multi Protect OÖ, Rz 45; vergleiche ferner VwGH vom 30. Juni 2015, Ra 2014/03/0054,0055, mwH). Daher kann sich der in Punkt 5.2.1 des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2003/59 enthaltene Begriff der "dem Antrag beigefügten Unterlagen", denen gemäß die Ausbildung erteilt werden muss, nicht auf die in Paragraph 13, Absatz 2, Grundqualifikations-WeiterbildungsV Berufskraftfahrer 2008 aufgezählten, sondern nur die in Punkt 5.1 des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2003/59 genannten Unterlagen beziehen. Diese umfassen ein angemessenes Qualifizierungs- und Ausbildungsprogramm, in dem die unterrichteten Themengebiete präzisiert sowie die geplante Durchführung und die Unterrichtsmethoden angegeben werden (Punkt 5.1.1); die Qualifikationen und Tätigkeitsbereiche der Ausbilder (Punkt 5.1.2); Angaben zu den Unterrichtsorten, zum Lehrmaterial, zu den für die praktische Ausbildung bereitgestellten Unterrichtsmitteln und zum eingesetzten Fuhrpark (Punkt 5.1.3); und die Bedingungen für die Teilnahme an den Kursen (Teilnehmerzahl; Punkt 5.1.4). Diese Unterlagen entsprechen weitgehend jenen, die dem Antrag auf Zulassung als Ausbildungsstätte nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 Grundqualifikations-WeiterbildungsV Berufskraftfahrer 2008 beizufügen sind.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62015CJ0280 Nikolajeva VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030063.L03

Im RIS seit

06.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2016030063_20170131L03