Die Sachbehauptungen des Waffenpasswerbers, mit denen das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen geltend gemacht wird, begrenzen den festzustellenden Sachverhalt und damit die Prüfbefugnis des VwG, zumal es allein dem Antragsteller obliegt, die Sachumstände, aus denen er einen Bedarf abgeleitet wissen will, glaubhaft zu machen (vgl VwGH vom 14. August 2015, Ra 2015/03/0025).Die Sachbehauptungen des Waffenpasswerbers, mit denen das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen geltend gemacht wird, begrenzen den festzustellenden Sachverhalt und damit die Prüfbefugnis des VwG, zumal es allein dem Antragsteller obliegt, die Sachumstände, aus denen er einen Bedarf abgeleitet wissen will, glaubhaft zu machen vergleiche VwGH vom 14. August 2015, Ra 2015/03/0025).