Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/03/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19385 A/2016

Rechtssatznummer

16

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0027

Entscheidungsdatum

22.06.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28;

Rechtssatz

Da das VwG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und derart nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war vergleiche aus der gefestigten Rechtsprechung etwa VwGH vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032, mwH), tritt es insoweit im Rechtsmittelweg grundsätzlich an die Stelle der Verwaltungsbehörde, deren Entscheidung bei ihm angefochten wurde, wobei angesichts seiner Sachentscheidungs- und Sacherledigungskompetenz die Entscheidung des VwG, die die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, an die Stelle des verwaltungsbehördlichen Bescheides tritt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030027.L16

Im RIS seit

25.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2016030027_20160622L16

Rechtssatz für Ra 2015/08/0175

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0175

Entscheidungsdatum

02.03.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0027 E 22. Juni 2016 RS 16

Stammrechtssatz

Da das VwG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und derart nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war vergleiche aus der gefestigten Rechtsprechung etwa VwGH vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032, mwH), tritt es insoweit im Rechtsmittelweg grundsätzlich an die Stelle der Verwaltungsbehörde, deren Entscheidung bei ihm angefochten wurde, wobei angesichts seiner Sachentscheidungs- und Sacherledigungskompetenz die Entscheidung des VwG, die die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, an die Stelle des verwaltungsbehördlichen Bescheides tritt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015080175.L05

Im RIS seit

29.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Dokumentnummer

JWR_2015080175_20170302L05