Da das VwG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und derart nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl aus der gefestigten Rechtsprechung etwa VwGH vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032, mwH), tritt es insoweit im Rechtsmittelweg grundsätzlich an die Stelle der Verwaltungsbehörde, deren Entscheidung bei ihm angefochten wurde, wobei angesichts seiner Sachentscheidungs- und Sacherledigungskompetenz die Entscheidung des VwG, die die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, an die Stelle des verwaltungsbehördlichen Bescheides tritt.Da das VwG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und derart nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war vergleiche aus der gefestigten Rechtsprechung etwa VwGH vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032, mwH), tritt es insoweit im Rechtsmittelweg grundsätzlich an die Stelle der Verwaltungsbehörde, deren Entscheidung bei ihm angefochten wurde, wobei angesichts seiner Sachentscheidungs- und Sacherledigungskompetenz die Entscheidung des VwG, die die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, an die Stelle des verwaltungsbehördlichen Bescheides tritt.