Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/03/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0025

Entscheidungsdatum

22.11.2016

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §38;
EisenbahnG 1957 §39;
EisenbahnG 1957 §42 Abs3;
EisenbahnG 1957 §43;

Rechtssatz

Wurden Ausnahmebewilligungen für die Errichtung einer Ölleitung entlang der Bahntrasse erteilt und von der gleichzeitigen Errichtung eines Zaunes in einer näher bestimmten Ausführung abhängig gemacht, kommt diesen Bewilligungsbescheiden zwar dingliche Wirkung zu, weshalb ein Eigentumswechsel an der bewilligten Anlage nicht die damit erteilten Bewilligungen selbst berührt. Errichtet der neue Eigentümer des betroffenen Grundstücks aber eine neue (nicht idente) bahnfremde Anlage, kann er sich auf die für die frühere Anlage erteilten Ausnahmebewilligungen nicht berufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030025.L06

Im RIS seit

15.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2017

Dokumentnummer

JWR_2016030025_20161122L06