Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
Ra 2016/03/0025
Entscheidungsdatum
22.11.2016
Index
93 Eisenbahn
Norm
EisenbahnG 1957 §38;
EisenbahnG 1957 §39;
EisenbahnG 1957 §42 Abs3;
EisenbahnG 1957 §43;
Rechtssatz
Wurden Ausnahmebewilligungen für die Errichtung einer Ölleitung entlang der Bahntrasse erteilt und von der gleichzeitigen Errichtung eines Zaunes in einer näher bestimmten Ausführung abhängig gemacht, kommt diesen Bewilligungsbescheiden zwar dingliche Wirkung zu, weshalb ein Eigentumswechsel an der bewilligten Anlage nicht die damit erteilten Bewilligungen selbst berührt. Errichtet der neue Eigentümer des betroffenen Grundstücks aber eine neue (nicht idente) bahnfremde Anlage, kann er sich auf die für die frühere Anlage erteilten Ausnahmebewilligungen nicht berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030025.L06
Im RIS seit
15.12.2016
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2017
Dokumentnummer
JWR_2016030025_20161122L06