Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/03/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0025

Entscheidungsdatum

22.11.2016

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §42 Abs3;
EisenbahnG 1957 §42;
EisenbahnG 1957 §43;

Rechtssatz

Die Regelungen des Paragraphen 42 und 43 EisenbahnG 1957 fanden sich in ähnlicher Form bereits in der Stammfassung des EisenbahnG 1957 in den damaligen Paragraphen 38 und 39, Nach Paragraph 38, EisenbahnG 1957 in dieser Stammfassung bedurften allerdings alle Ausnahmen vom Bauverbot einer Bewilligung der Behörde. Mit der Novelle zum EisenbahnG 1957 Bundesgesetzblatt Nr 452 aus 1992, erfuhr diese Bestimmung insofern eine Änderung, als seit damals eine behördliche Bewilligung der Ausnahme vom Bauverbot nicht mehr notwendig ist, wenn sich das Eisenbahnunternehmen und der Anrainer über die Errichtung der bahnfremden Anlage einigen vergleiche Paragraph 38, Absatz 4, EisenbahnG 1957 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 452 aus 1992,; nunmehr Paragraph 42, Absatz 3, EisenbahnG 1957). Ähnliches galt auch für die Regelung über den Gefährdungsbereich, die schon in der Stammfassung in Paragraph 39, Absatz 3, EisenbahnG 1957 die behördliche Bewilligungspflicht unter anderem für eine Bauführung im Gefährdungsbereich der Eisenbahn - unter näher bezeichneten Voraussetzungen - vorsah, mit der Novelle im Jahr 1992 von einer Bewilligungspflicht aber unter bestimmten Bedingungen absah (Paragraph 39, Absatz 4, EisenbahnG 1957 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 452 aus 1992,), mit der Novelle zum EisenbahnG 1957 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2006, die Regelung über den Entfall der Bewilligungspflicht in den Paragraph 43, EisenbahnG 1957 transferierte und seit damals - ähnlich der Bestimmung über den Bauverbotsbereich - vorsieht, dass die Bewilligungspflicht im Regelfall entfällt, wenn es zu einer Einigung mit dem Eisenbahnunternehmen kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030025.L01

Im RIS seit

15.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2017

Dokumentnummer

JWR_2016030025_20161122L01

Rechtssatz für Ro 2023/03/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2023/03/0036

Entscheidungsdatum

06.11.2024

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §42
EisenbahnG 1957 §42 Abs3
EisenbahnG 1957 §43

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0025 E 22. November 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Die Regelungen des Paragraphen 42 und 43 EisenbahnG 1957 fanden sich in ähnlicher Form bereits in der Stammfassung des EisenbahnG 1957 in den damaligen Paragraphen 38 und 39, Nach Paragraph 38, EisenbahnG 1957 in dieser Stammfassung bedurften allerdings alle Ausnahmen vom Bauverbot einer Bewilligung der Behörde. Mit der Novelle zum EisenbahnG 1957 Bundesgesetzblatt Nr 452 aus 1992, erfuhr diese Bestimmung insofern eine Änderung, als seit damals eine behördliche Bewilligung der Ausnahme vom Bauverbot nicht mehr notwendig ist, wenn sich das Eisenbahnunternehmen und der Anrainer über die Errichtung der bahnfremden Anlage einigen vergleiche Paragraph 38, Absatz 4, EisenbahnG 1957 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 452 aus 1992,; nunmehr Paragraph 42, Absatz 3, EisenbahnG 1957). Ähnliches galt auch für die Regelung über den Gefährdungsbereich, die schon in der Stammfassung in Paragraph 39, Absatz 3, EisenbahnG 1957 die behördliche Bewilligungspflicht unter anderem für eine Bauführung im Gefährdungsbereich der Eisenbahn - unter näher bezeichneten Voraussetzungen - vorsah, mit der Novelle im Jahr 1992 von einer Bewilligungspflicht aber unter bestimmten Bedingungen absah (Paragraph 39, Absatz 4, EisenbahnG 1957 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 452 aus 1992,), mit der Novelle zum EisenbahnG 1957 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2006, die Regelung über den Entfall der Bewilligungspflicht in den Paragraph 43, EisenbahnG 1957 transferierte und seit damals - ähnlich der Bestimmung über den Bauverbotsbereich - vorsieht, dass die Bewilligungspflicht im Regelfall entfällt, wenn es zu einer Einigung mit dem Eisenbahnunternehmen kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030036.J01

Im RIS seit

10.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030036_20241106J01