Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
Ro 2016/03/0016
Entscheidungsdatum
13.09.2016
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
16/02 Rundfunk
Norm
ORF-G 2001 §36 Abs1 Z1;
ORF-G 2001 §36 Abs3;
VwRallg;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2016/03/0017
Rechtssatz
Auch in den Fällen, in denen das Unterbleiben der Information über ein bestimmtes Ereignis in Beschwerde gezogen wird, ist der Beginn der Beschwerdefrist des § 36 Abs 3 ORF-G 2001 mit dem Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes anzusetzen.Auch in den Fällen, in denen das Unterbleiben der Information über ein bestimmtes Ereignis in Beschwerde gezogen wird, ist der Beginn der Beschwerdefrist des Paragraph 36, Absatz 3, ORF-G 2001 mit dem Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes anzusetzen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016030016.J08
Im RIS seit
12.10.2016
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Dokumentnummer
JWR_2016030016_20160913J08