In der Verwendung von Munition, die der Jäger bezüglich ihrer schießtechnischen Eigenschaften nicht hinreichend einschätzen konnte, manifestiert sich eine besondere Sorglosigkeit im Umgang mit Waffen bzw jagdlicher Munition, woraus eine besondere Gefährdung für Unbeteiligte resultiert. Dass diese besondere Sorglosigkeit infolge des Einschlages des abgeschossenen Geschoßes in eine Glastür bekannt wurde, bedeutet nicht, dass es für den Entzug der Jagdkarte auf einen derartigen Erfolg ankäme. Auch ohne einen solchen Erfolg würde bei einem vergleichbaren gravierenden Sorgfaltsverstoß § 40 OÖ JagdG 1964 zur Anwendung kommen.In der Verwendung von Munition, die der Jäger bezüglich ihrer schießtechnischen Eigenschaften nicht hinreichend einschätzen konnte, manifestiert sich eine besondere Sorglosigkeit im Umgang mit Waffen bzw jagdlicher Munition, woraus eine besondere Gefährdung für Unbeteiligte resultiert. Dass diese besondere Sorglosigkeit infolge des Einschlages des abgeschossenen Geschoßes in eine Glastür bekannt wurde, bedeutet nicht, dass es für den Entzug der Jagdkarte auf einen derartigen Erfolg ankäme. Auch ohne einen solchen Erfolg würde bei einem vergleichbaren gravierenden Sorgfaltsverstoß Paragraph 40, OÖ JagdG 1964 zur Anwendung kommen.