Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2016/03/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

16

Geschäftszahl

Ro 2016/03/0003

Entscheidungsdatum

03.05.2017

Index

L65004 Jagd Wild Oberösterreich

Norm

JagdG OÖ 1964 §38 Abs1 lita;
JagdG OÖ 1964 §39 Abs1 lita;
JagdG OÖ 1964 §40;

Rechtssatz

In der Verwendung von Munition, die der Jäger bezüglich ihrer schießtechnischen Eigenschaften nicht hinreichend einschätzen konnte, manifestiert sich eine besondere Sorglosigkeit im Umgang mit Waffen bzw jagdlicher Munition, woraus eine besondere Gefährdung für Unbeteiligte resultiert. Dass diese besondere Sorglosigkeit infolge des Einschlages des abgeschossenen Geschoßes in eine Glastür bekannt wurde, bedeutet nicht, dass es für den Entzug der Jagdkarte auf einen derartigen Erfolg ankäme. Auch ohne einen solchen Erfolg würde bei einem vergleichbaren gravierenden Sorgfaltsverstoß Paragraph 40, OÖ JagdG 1964 zur Anwendung kommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016030003.J16

Im RIS seit

06.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2016030003_20170503J16