Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2016/03/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

Ro 2016/03/0003

Entscheidungsdatum

03.05.2017

Index

L65004 Jagd Wild Oberösterreich

Norm

JagdG OÖ 1964 §38 Abs1 lita;
JagdG OÖ 1964 §39 Abs1 lita;
JagdG OÖ 1964 §40;

Rechtssatz

Im Interesse eines sorgfältigen und sachgemäßen Umgangs mit Jagdwaffen ist es jedenfalls erforderlich, dass sich eine Jägerin bzw ein Jäger vor Abgabe eines Schusses sowohl mit der Funktionsweise der Jagdwaffe als auch der bei der Schussabgabe verwendeten Munition vertraut gemacht hat. Dies vor dem Hintergrund der sich mit dem Besitz einer Waffe verbundenen Pflicht des vorsichtigen und sachgemäßen Umganges mit dieser vergleiche VwGH vom 18. September 1991, 91/01/0049), was auch verlangt, sich vor einer Schussabgabe davor ausreichend zu vergewissern, dass die Schussabgabe ohne Gefährdung anderer Personen und fremden Eigentums möglich ist; dazu zählt insbesondere das Achten auf einen ausreichenden Kugelfang, was von den jeweils gegebenen Umständen, insbesondere betreffend Entfernung, Geländesituation, Bodenbeschaffenheit und der verwendeten Munition abhängig ist vergleiche idZ auch VwGH vom 24. Mai 2016, Ra 2016/03/0054, VwGH vom 29. Oktober 2009, 2008/03/0099, und VwGH vom 20. Oktober 1999, 96/03/0338).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016030003.J13

Im RIS seit

06.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2016030003_20170503J13