Die Entziehung der Jagdkarte nach § 40 OÖ JagdG 1964 stellt keine Ermessensentscheidung dar, weil die Behörde bei Fehlen der für die Jagdausübung erforderlichen Verlässlichkeit iSd § 38 Abs 1 lit a OÖ JagdG 1964 und § 39 Abs 1 lit a leg cit verpflichtet ist, die Jagdkarte zu entziehen. Eine bisherige Unbescholtenheit tritt bei dieser Beurteilung in den Hintergrund (vgl dazu VwGH vom 20. Dezember 2016, Ra 2016/03/0113, mwH).Die Entziehung der Jagdkarte nach Paragraph 40, OÖ JagdG 1964 stellt keine Ermessensentscheidung dar, weil die Behörde bei Fehlen der für die Jagdausübung erforderlichen Verlässlichkeit iSd Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, OÖ JagdG 1964 und Paragraph 39, Absatz eins, Litera a, leg cit verpflichtet ist, die Jagdkarte zu entziehen. Eine bisherige Unbescholtenheit tritt bei dieser Beurteilung in den Hintergrund vergleiche dazu VwGH vom 20. Dezember 2016, Ra 2016/03/0113, mwH).