Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/03/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0003

Entscheidungsdatum

24.05.2016

Index

94/01 Schiffsverkehr

Norm

SchFG 1997 §103 Abs1;
SchFG 1997 §105 Abs1;

Rechtssatz

Wurde für ein Elektromotorboot die Zulassung bereits im Jahr 2007 erteilt und wurden in der Folge keine Veränderungen an diesem durchgeführt, so ergibt sich aus Paragraph 105, Absatz eins, SchFG 1997 kein "Anspruch auf Neuausstellung der Zulassungsurkunde", zumal nach seinem Wortlaut Paragraph 105, leg cit nur zum Tragen kommen kann, wenn eine seit der Zulassung eingetretene "Änderung" iSd Absatz eins, des Paragraph 105, leg cit vorliegt. Stützt sich der Revisionswerber aber nicht auf eine solche Änderung, sondern darauf, dass die Angabe der Motorleistung schon anlässlich der Zulassung (von vornherein) unzutreffend erfolgt sei, steht der damit offensichtlich angestrebten "Berichtigung" der als Bescheid geltenden vergleiche Paragraph 103, Absatz eins, SchFG 1997) Zulassungsurkunde aus dem Jahr 2007 die Regelung des Paragraph 105, Absatz eins, SchFG 1997 entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030003.L01

Im RIS seit

15.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2016030003_20160524L01