Wurde für ein Elektromotorboot die Zulassung bereits im Jahr 2007 erteilt und wurden in der Folge keine Veränderungen an diesem durchgeführt, so ergibt sich aus § 105 Abs 1 SchFG 1997 kein "Anspruch auf Neuausstellung der Zulassungsurkunde", zumal nach seinem Wortlaut § 105 leg cit nur zum Tragen kommen kann, wenn eine seit der Zulassung eingetretene "Änderung" iSd Abs 1 des § 105 leg cit vorliegt. Stützt sich der Revisionswerber aber nicht auf eine solche Änderung, sondern darauf, dass die Angabe der Motorleistung schon anlässlich der Zulassung (von vornherein) unzutreffend erfolgt sei, steht der damit offensichtlich angestrebten "Berichtigung" der als Bescheid geltenden (vgl § 103 Abs 1 SchFG 1997) Zulassungsurkunde aus dem Jahr 2007 die Regelung des § 105 Abs 1 SchFG 1997 entgegen.Wurde für ein Elektromotorboot die Zulassung bereits im Jahr 2007 erteilt und wurden in der Folge keine Veränderungen an diesem durchgeführt, so ergibt sich aus Paragraph 105, Absatz eins, SchFG 1997 kein "Anspruch auf Neuausstellung der Zulassungsurkunde", zumal nach seinem Wortlaut Paragraph 105, leg cit nur zum Tragen kommen kann, wenn eine seit der Zulassung eingetretene "Änderung" iSd Absatz eins, des Paragraph 105, leg cit vorliegt. Stützt sich der Revisionswerber aber nicht auf eine solche Änderung, sondern darauf, dass die Angabe der Motorleistung schon anlässlich der Zulassung (von vornherein) unzutreffend erfolgt sei, steht der damit offensichtlich angestrebten "Berichtigung" der als Bescheid geltenden vergleiche Paragraph 103, Absatz eins, SchFG 1997) Zulassungsurkunde aus dem Jahr 2007 die Regelung des Paragraph 105, Absatz eins, SchFG 1997 entgegen.