Der Staatsbürgerschaftsbehörde und damit auch dem LVwG kommt im Zuge der Überprüfung der behördlichen Entscheidung, bei der rechtlichen Wertung, ob ein bestimmter Sachverhalt als der in § 10 Abs. 1b StbG 1985 angeführten Behinderung oder dauerhaft schwerwiegenden Krankheit in ihrer Bedeutung vergleichbar anzusehen ist, ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2016, Ra 2016/01/0169).Der Staatsbürgerschaftsbehörde und damit auch dem LVwG kommt im Zuge der Überprüfung der behördlichen Entscheidung, bei der rechtlichen Wertung, ob ein bestimmter Sachverhalt als der in Paragraph 10, Absatz eins b, StbG 1985 angeführten Behinderung oder dauerhaft schwerwiegenden Krankheit in ihrer Bedeutung vergleichbar anzusehen ist, ein gewisser Beurteilungsspielraum zu vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2016, Ra 2016/01/0169).