Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich den Ausführungen des Erkenntnisses des VfGH vom 29. September 2009, B 367/09, VfSlg 18.893, hinsichtlich der Erforderlichkeit der Heranziehung des Aspektes der Freiheit der Meinungsäußerung bei der Beurteilung, ob eine Verletzung des § 7 iVm § 8 Wappengesetz vorliegt, an.Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich den Ausführungen des Erkenntnisses des VfGH vom 29. September 2009, B 367/09, VfSlg 18.893, hinsichtlich der Erforderlichkeit der Heranziehung des Aspektes der Freiheit der Meinungsäußerung bei der Beurteilung, ob eine Verletzung des Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 8, Wappengesetz vorliegt, an.