Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19448 A/2016
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
Fe 2016/01/0001
Entscheidungsdatum
13.09.2016
Index
10/14 Staatliche Symbole Nationalfeiertag
41/01 Sicherheitsrecht
Norm
PZSV 2013 §2;
PZSV 2013;
SPG 1991 §83b idF 2012/I/013;
WappenG 1984;
Rechtssatz
Nach dem Gesamterscheinungsbild des gegenständlichen "Adlers" (stilisierte Grafik, in weiß gehalten, auf dunkelblau/rotem Hintergrund) handelt es sich nicht um eine Abbildung des Bundeswappens im Sinne des WappenG 1984, sondern um eine persiflierende Darstellung des von der Bundespolizei bereits im Tatzeitpunkt verwendeten Logos, wie es nunmehr auch im "Logo-Bildbestandteil - Bundesadler für Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden" gemäß Anhang "A3" zu § 2 der PZSV 2013 dargestellt ist. Die Verwendung der in dieser Verordnung geregelten geschützten grafischen Darstellungen ("Logos") ist indes gemäß § 83b SPG 1991 erst seit Inkrafttreten der PZSV 2013 (6. April 2013) verwaltungsstrafrechtlich geschützt.Nach dem Gesamterscheinungsbild des gegenständlichen "Adlers" (stilisierte Grafik, in weiß gehalten, auf dunkelblau/rotem Hintergrund) handelt es sich nicht um eine Abbildung des Bundeswappens im Sinne des WappenG 1984, sondern um eine persiflierende Darstellung des von der Bundespolizei bereits im Tatzeitpunkt verwendeten Logos, wie es nunmehr auch im "Logo-Bildbestandteil - Bundesadler für Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden" gemäß Anhang "A3" zu Paragraph 2, der PZSV 2013 dargestellt ist. Die Verwendung der in dieser Verordnung geregelten geschützten grafischen Darstellungen ("Logos") ist indes gemäß Paragraph 83 b, SPG 1991 erst seit Inkrafttreten der PZSV 2013 (6. April 2013) verwaltungsstrafrechtlich geschützt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:FE2016010001.H06
Im RIS seit
30.09.2016
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018
Dokumentnummer
JWR_2016010001_20160913H06