Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/22/0162

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ra 2015/22/0162

Entscheidungsdatum

23.11.2017

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

MRK Art8
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §41a Abs9

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2015/22/0163

Rechtssatz

Verfügt der zweijährige Sohn der den Aufenthaltstitel beantragenden Eltern - im Zeitpunkt der Entscheidung durch das VwG nicht mehr über ein Aufenthaltsrecht, so ist auch ein diesbezüglicher Eingriff in das Familienleben nicht gegeben vergleiche VwGH 11.6.2014, 2013/22/0166), kann doch - selbst wenn über den Sohn noch keine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen wurde vergleiche VwGH 8.7.2009, 2009/21/0078) - eine gemeinsame Rückkehr in den Heimatstaat unterstellt werden vergleiche VwGH 21.3.2013, 2011/23/0360). Dem steht auch der mit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat verbundene Eingriff in das Privatleben des Sohnes nicht entgegen, zumal dieser - im für die Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt - erst zwei Jahre alt war, sodass seine Sozialisation außerhalb des engen Familienkreises noch gar nicht begonnen hatte vergleiche VwGH 5.4.2002, 2001/18/0176).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015220162.L10

Im RIS seit

24.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2015220162_20171123L10