Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/22/0024

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/22/0024

Entscheidungsdatum

15.12.2015

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §20 Abs1;
NAG 2005 §20 Abs3;
NAG 2005 §45;

Rechtssatz

Der VwGH hat zwar bereits wiederholt klargestellt, dass auch die Vorlage eines Sparbuchs bei der Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, zu berücksichtigen ist (Hinweis E 19. Dezember 2012, 2009/22/0170). Allerdings ist diese Aussage vor dem Hintergrund der Beantragung von Aufenthaltstiteln ergangen, die im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 20, Absatz eins, NAG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen waren (so hat der VwGH wiederholt die Differenz zwischen dem monatlichen Einkommen und dem abzudeckenden Bedarf auf ein Jahr hochgerechnet und geprüft, ob diese Summe durch das Sparguthaben gedeckt ist; Hinweis E 24. Juni 2010, 2008/21/0354). Dem Inhaber eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" gemäß Paragraph 45, NAG 2005 kommt nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG 2005 in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Es ist daher nicht auf die Gültigkeitsdauer des für diesen Aufenthaltstitel auszustellenden Dokumentes (von fünf Jahren) abzustellen, sondern es ist der Beurteilung ein unbefristetes Niederlassungsrecht zugrunde zu legen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015220024.L01

Im RIS seit

13.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2015220024_20151215L01

Rechtssatz für Ra 2022/22/0045

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/22/0045

Entscheidungsdatum

25.06.2026

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §20 Abs3
NAG 2005 §45

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/22/0024 E 15. Dezember 2015 RS 1 (hier nur die letzten beiden Sätze ohne Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Der VwGH hat zwar bereits wiederholt klargestellt, dass auch die Vorlage eines Sparbuchs bei der Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, zu berücksichtigen ist (Hinweis E 19. Dezember 2012, 2009/22/0170). Allerdings ist diese Aussage vor dem Hintergrund der Beantragung von Aufenthaltstiteln ergangen, die im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 20, Absatz eins, NAG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen waren (so hat der VwGH wiederholt die Differenz zwischen dem monatlichen Einkommen und dem abzudeckenden Bedarf auf ein Jahr hochgerechnet und geprüft, ob diese Summe durch das Sparguthaben gedeckt ist; Hinweis E 24. Juni 2010, 2008/21/0354). Dem Inhaber eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" gemäß Paragraph 45, NAG 2005 kommt nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG 2005 in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Es ist daher nicht auf die Gültigkeitsdauer des für diesen Aufenthaltstitel auszustellenden Dokumentes (von fünf Jahren) abzustellen, sondern es ist der Beurteilung ein unbefristetes Niederlassungsrecht zugrunde zu legen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2022220045.L01

Im RIS seit

21.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Dokumentnummer

JWR_2022220045_20260625L02