Der VwGH hat zwar bereits wiederholt klargestellt, dass auch die Vorlage eines Sparbuchs bei der Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, zu berücksichtigen ist (Hinweis E 19. Dezember 2012, 2009/22/0170). Allerdings ist diese Aussage vor dem Hintergrund der Beantragung von Aufenthaltstiteln ergangen, die im Hinblick auf die Regelung des § 20 Abs. 1 NAG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen waren (so hat der VwGH wiederholt die Differenz zwischen dem monatlichen Einkommen und dem abzudeckenden Bedarf auf ein Jahr hochgerechnet und geprüft, ob diese Summe durch das Sparguthaben gedeckt ist; Hinweis E 24. Juni 2010, 2008/21/0354). Dem Inhaber eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" gemäß § 45 NAG 2005 kommt nach § 20 Abs. 3 NAG 2005 in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Es ist daher nicht auf die Gültigkeitsdauer des für diesen Aufenthaltstitel auszustellenden Dokumentes (von fünf Jahren) abzustellen, sondern es ist der Beurteilung ein unbefristetes Niederlassungsrecht zugrunde zu legen.Der VwGH hat zwar bereits wiederholt klargestellt, dass auch die Vorlage eines Sparbuchs bei der Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, zu berücksichtigen ist (Hinweis E 19. Dezember 2012, 2009/22/0170). Allerdings ist diese Aussage vor dem Hintergrund der Beantragung von Aufenthaltstiteln ergangen, die im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 20, Absatz eins, NAG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen waren (so hat der VwGH wiederholt die Differenz zwischen dem monatlichen Einkommen und dem abzudeckenden Bedarf auf ein Jahr hochgerechnet und geprüft, ob diese Summe durch das Sparguthaben gedeckt ist; Hinweis E 24. Juni 2010, 2008/21/0354). Dem Inhaber eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" gemäß Paragraph 45, NAG 2005 kommt nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG 2005 in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Es ist daher nicht auf die Gültigkeitsdauer des für diesen Aufenthaltstitel auszustellenden Dokumentes (von fünf Jahren) abzustellen, sondern es ist der Beurteilung ein unbefristetes Niederlassungsrecht zugrunde zu legen.