§ 25 Abs. 6 VwGVG 2014, wonach in der Verhandlung die zur Entscheidung der Rechtssache erforderlichen Beweise aufzunehmen sind, bezieht sich nur auf den Fall, dass eine Verhandlung durchzuführen ist.Paragraph 25, Absatz 6, VwGVG 2014, wonach in der Verhandlung die zur Entscheidung der Rechtssache erforderlichen Beweise aufzunehmen sind, bezieht sich nur auf den Fall, dass eine Verhandlung durchzuführen ist.