Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2015/17/0022

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

17

Geschäftszahl

Ro 2015/17/0022

Entscheidungsdatum

16.03.2016

Index

E1P
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §50
12010P/TXT Grundrechte Charta

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/09/0044 B 30.05.2018

Rechtssatz

Von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union kann nicht verlangt werden, dass er das von ihm seit langer Zeit installierte System des Glücksspielbereiches, das erfolgreich den Zielen des Spielerschutzes samt Suchtbekämpfung und der Geringhaltung der Beschaffungskriminalität sowie der Kriminalität gegenüber Spielern gedient hat, sozusagen vorbeugend abschafft, um auszutesten, in welchem Umfang dann diesen Zielen nicht mehr Genüge getan würde. Durch die Festlegung eines normativen Rahmens und einer damit einhergehenden strikten behördlichen Kontrolle wird Sorge dafür getragen, dass die Ziele tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden. Der gesetzliche Rahmen für die behördliche Aufsicht wird in Paragraph 50, GSpG festgelegt. Die erfolgreiche Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 50, Absatz 2 bis 4 und Absatz 11, GSpG ergibt sich aus den erfolgten Bestrafungen, Beschlagnahmen und Einziehungen nach dem GSpG. Die angeführten Maßnahmen sind erforderlich, um das illegale Glücksspiel zum Schutze der Spieler und Hintanhaltung der damit im Zusammenhang stehenden Kriminalität zu bekämpfen. Eingriffe in die Rechte der Glücksspielbetreiber werden durch diese Bestimmungen nur bei jeweils im Einzelnen im GSpG genannten Voraussetzungen ermöglicht, wobei ein effektives Rechtsschutzsystem zur Überprüfung im Sinne eines Rechtszugs von der Entscheidung der Verwaltungsbehörde an das Landesverwaltungsgericht und weiter an die Höchstgerichte des öffentlichen Rechts vorgesehen ist. Die Eingriffsbefugnisse sind daher geeignet, die verfolgten Ziele zu verwirklichen und gehen nicht über das Erforderliche hinaus; insbesondere im Hinblick auf das erwähnte Rechtsschutzsystem ist bei einer wertenden Gesamtbetrachtung auch ein Eingriff in die von der GRC geschützten Rechte nicht zu erkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015170022.J17

Im RIS seit

25.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2015170022_20160316J17