Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/15/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8648 F/2011

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2009/15/0169

Entscheidungsdatum

31.05.2011

Index

E6J
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

62004CJ0266 Nazairdis VORAB;
62004CJ0393 Air Liquide Industries Belgium VORAB;
WKG 1998 §122 Abs7;
WKG 1998 §122 Abs8;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/15/0159 E 31. Mai 2011 2009/13/0215 E 6. Juli 2011 2009/13/0187 E 19. Oktober 2011 2009/13/0218 E 19. Oktober 2011 2009/13/0212 E 6. Juli 2011

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH kann ein Unternehmer in einem seine Abgabenschuld betreffenden Abgabenverfahren nicht erfolgreich geltend machen, dass die Befreiung eines anderen Unternehmers (oder dessen niedrigere Besteuerung) eine unionsrechtswidrige Beihilfe sei. Der Schuldner einer Abgabe kann sich also nicht mit der Begründung, die Befreiung (oder niedrigere Besteuerung) anderer Unternehmer stelle eine staatliche Beihilfe dar, der Zahlung der Abgabe entziehen. Ein Abgabenschuldner könnte sich nur dann ausnahmsweise auf der Grundlage des Beihilfenverbotes seiner Zahlungspflicht entziehen, wenn eine Regelung vorliegt, nach welcher der Abgabenertrag unmittelbar einer Verwendung zugeführt werden muss, die ihrerseits die Beihilfenmaßnahme darstellt vergleiche 17. ÖJT Band IV/2, 131 bis 133, und das hg. Erkenntnis vom 28.April 2011, 2009/15/0172 mwH, insb den Hinweisen auf EuGH vom 27. Oktober 2005, C-266/04 u.a., Nazairdis u.a., ÖStZB 2007, 106, Rn 44, und EuGH Air Liquide, Rn 46). Ein solcher Ausnahmefall, bei welchem nach der zu Grunde liegenden Regelung das Aufkommen aus der Abgabe notwendig für die Finanzierung einer Beihilfe verwendet würde, liegt im Fall der Kammerumlage 2 nach dem WKG nicht vor. Es besteht kein zwingender Zusammenhang zwischen der Abgabe und einer allfälligen beihilfenrelevanten Verwendung des Abgabenertrages.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62004CJ0266 Nazairdis VORAB
EuGH 62004CJ0393 Air Liquide Industries Belgium VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009150169.X02

Im RIS seit

29.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Dokumentnummer

JWR_2009150169_20110531X02

Rechtssatz für Ro 2015/16/0024

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2015/16/0024

Entscheidungsdatum

19.10.2017

Index

E1E
59/04 EU - EWR

Norm

12010E107 AEUV Art107 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/15/0169 E 31. Mai 2011 VwSlg 8648 F/2011 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH kann ein Unternehmer in einem seine Abgabenschuld betreffenden Abgabenverfahren nicht erfolgreich geltend machen, dass die Befreiung eines anderen Unternehmers (oder dessen niedrigere Besteuerung) eine unionsrechtswidrige Beihilfe sei. Der Schuldner einer Abgabe kann sich also nicht mit der Begründung, die Befreiung (oder niedrigere Besteuerung) anderer Unternehmer stelle eine staatliche Beihilfe dar, der Zahlung der Abgabe entziehen. Ein Abgabenschuldner könnte sich nur dann ausnahmsweise auf der Grundlage des Beihilfenverbotes seiner Zahlungspflicht entziehen, wenn eine Regelung vorliegt, nach welcher der Abgabenertrag unmittelbar einer Verwendung zugeführt werden muss, die ihrerseits die Beihilfenmaßnahme darstellt vergleiche 17. ÖJT Band IV/2, 131 bis 133, und das hg. Erkenntnis vom 28.April 2011, 2009/15/0172 mwH, insb den Hinweisen auf EuGH vom 27. Oktober 2005, C-266/04 u.a., Nazairdis u.a., ÖStZB 2007, 106, Rn 44, und EuGH Air Liquide, Rn 46). Ein solcher Ausnahmefall, bei welchem nach der zu Grunde liegenden Regelung das Aufkommen aus der Abgabe notwendig für die Finanzierung einer Beihilfe verwendet würde, liegt im Fall der Kammerumlage 2 nach dem WKG nicht vor. Es besteht kein zwingender Zusammenhang zwischen der Abgabe und einer allfälligen beihilfenrelevanten Verwendung des Abgabenertrages.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015160024.J06

Im RIS seit

19.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2020

Dokumentnummer

JWR_2015160024_20171019J06