Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/15/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8648 F/2011

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/15/0169

Entscheidungsdatum

31.05.2011

Index

E1E
E6J
59/04 EU - EWR

Norm

11997E087 EG Art87;
12010E107 AEUV Art107;
62004CJ0393 Air Liquide Industries Belgium VORAB;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/15/0159 E 31. Mai 2011 2009/13/0215 E 6. Juli 2011 2009/13/0187 E 19. Oktober 2011 2009/13/0218 E 19. Oktober 2011 2009/13/0212 E 6. Juli 2011

Rechtssatz

Durch Artikel 107 AEUV (Artikel 87 EG) soll verhindert werden, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die in verschiedenartiger Weise durch die Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Voraussetzungen für die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe sind die Finanzierung dieser Maßnahme durch den Staat oder aus staatlichen Mitteln, das Vorliegen eines Vorteils für ein Unternehmen, die Selektivität dieser Maßnahme und die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und eine daraus resultierende Verfälschung des Wettbewerbs vergleiche EuGH 15. Juni 2006, C-393/04 und C-41/05, Air Liquide, ÖStZB 2007, 245, Rn 27 f). Der Begriff der Beihilfe umfasst nicht nur positive Leistungen, sondern auch staatliche Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen vergleiche EuGH aaO, Rn 29).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62004CJ0393 Air Liquide Industries Belgium VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009150169.X01

Im RIS seit

29.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Dokumentnummer

JWR_2009150169_20110531X01

Rechtssatz für Ro 2014/17/0117

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2014/17/0117

Entscheidungsdatum

18.05.2016

Index

E1E
E6J
59/04 EU - EWR

Norm

11997E087 EG Art87;
12010E107 AEUV Art107;
62004CJ0393 Air Liquide Industries Belgium VORAB;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/15/0169 E 31. Mai 2011 VwSlg 8648 F/2011 RS 1 (

Stammrechtssatz

Durch Artikel 107 AEUV (Artikel 87 EG) soll verhindert werden, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die in verschiedenartiger Weise durch die Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Voraussetzungen für die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe sind die Finanzierung dieser Maßnahme durch den Staat oder aus staatlichen Mitteln, das Vorliegen eines Vorteils für ein Unternehmen, die Selektivität dieser Maßnahme und die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und eine daraus resultierende Verfälschung des Wettbewerbs vergleiche EuGH 15. Juni 2006, C-393/04 und C-41/05, Air Liquide, ÖStZB 2007, 245, Rn 27 f). Der Begriff der Beihilfe umfasst nicht nur positive Leistungen, sondern auch staatliche Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen vergleiche EuGH aaO, Rn 29).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014170117.J03

Im RIS seit

13.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2014170117_20160518J03

Rechtssatz für Ro 2015/16/0024

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2015/16/0024

Entscheidungsdatum

19.10.2017

Index

E1E
59/04 EU - EWR

Norm

12010E107 AEUV Art107

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/15/0169 E 31. Mai 2011 VwSlg 8648 F/2011 RS 1

Stammrechtssatz

Durch Artikel 107 AEUV (Artikel 87 EG) soll verhindert werden, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die in verschiedenartiger Weise durch die Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Voraussetzungen für die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe sind die Finanzierung dieser Maßnahme durch den Staat oder aus staatlichen Mitteln, das Vorliegen eines Vorteils für ein Unternehmen, die Selektivität dieser Maßnahme und die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und eine daraus resultierende Verfälschung des Wettbewerbs vergleiche EuGH 15. Juni 2006, C-393/04 und C-41/05, Air Liquide, ÖStZB 2007, 245, Rn 27 f). Der Begriff der Beihilfe umfasst nicht nur positive Leistungen, sondern auch staatliche Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen vergleiche EuGH aaO, Rn 29).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015160024.J05

Im RIS seit

19.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2020

Dokumentnummer

JWR_2015160024_20171019J05

Rechtssatz für Ra 2020/17/0009

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0009

Entscheidungsdatum

01.06.2023

Index

E1E
E6J
59/04 EU - EWR

Norm

12010E107 AEUV Art107
62004CJ0393 Air Liquide Industries Belgium VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/15/0169 E 31. Mai 2011 VwSlg 8648 F/2011 RS 1

Stammrechtssatz

Durch Artikel 107 AEUV (Artikel 87 EG) soll verhindert werden, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die in verschiedenartiger Weise durch die Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Voraussetzungen für die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe sind die Finanzierung dieser Maßnahme durch den Staat oder aus staatlichen Mitteln, das Vorliegen eines Vorteils für ein Unternehmen, die Selektivität dieser Maßnahme und die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und eine daraus resultierende Verfälschung des Wettbewerbs vergleiche EuGH 15. Juni 2006, C-393/04 und C-41/05, Air Liquide, ÖStZB 2007, 245, Rn 27 f). Der Begriff der Beihilfe umfasst nicht nur positive Leistungen, sondern auch staatliche Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen vergleiche EuGH aaO, Rn 29).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62004CJ0393 Air Liquide Industries Belgium VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020170009.L06

Im RIS seit

16.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2023

Dokumentnummer

JWR_2020170009_20230601L07