Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2015/16/0024

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2015/16/0024

Entscheidungsdatum

19.10.2017

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §2 Abs4
GSpG 1989 §57 Abs1 idF 2010/I/073
GSpG 1989 §59 Abs2 idF 2010/I/073

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GSpG liegt eine Ausspielung auch dann vor, wenn die Möglichkeit zur Erlangung der Gegenleistung zwar nicht vom Unternehmer oder Veranstalter erbracht wird, aber von diesem oder einem Dritten entsprechend organisiert, veranstaltet oder angeboten wird. Es kommt hier also nicht auf das Organisieren, Veranstalten oder Anbieten der Gegenleistung an, sondern vielmehr auf die Möglichkeit zur Erlangung einer Gegenleistung, welche die Betreiberin des Kartencasinos im vorliegenden Fall durch das Organisieren von Kartenspielen schuf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015160024.J04

Im RIS seit

19.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2020

Dokumentnummer

JWR_2015160024_20171019J04