Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/12/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/12/0007

Entscheidungsdatum

19.02.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
12/03 Entsendung ins Ausland

Norm

AZHG 1999 §4 Z4 idF 2011/I/140;
VwRallg;

Rechtssatz

Es liegt in der Natur der Sache, dass in der Anlaufphase des Auslandseinsatzes Adaptierungen vorzunehmen sind, um den Bedürfnissen der konkret entsendeten Soldaten (Anzahl der Personen, davon Offiziere, Frauen, Männer, etc.) entsprechende Verhältnisse zu schaffen. Auch der Umstand, dass teilweise Reparaturen, Verbesserungen und Verschönerungen durchgeführt werden, führt nicht dazu, dass jedenfalls ein Ersteinsatzzuschlag zustünde. Vielmehr geht es nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut um besondere Erschwernisse, die sich während der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes ergeben. Das heißt, es müssen Erschwernisse vorliegen, die über jene hinausgehen, mit denen jedenfalls bei Auslandseinsätzen zu rechnen ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015120007.L02

Im RIS seit

14.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2015120007_20180219L02