Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2015/09/0009
Entscheidungsdatum
21.04.2015
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwRallg;
Rechtssatz
Aus der Formulierung "Klärung der Rechtssache" in § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 kann geschlossen werden, dass der Gesetzgeber als Zweck einer mündlichen Verhandlung nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör vor Augen hatte, sondern auch die mündliche Erörterung der nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht (E 17.2.2015, Ra 2014/09/0007). Ob die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache iSd § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 erwarten lässt, ist in jedem einzelnen Fall ausgehend von der jeweiligen Sache zu beurteilen.Aus der Formulierung "Klärung der Rechtssache" in Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 kann geschlossen werden, dass der Gesetzgeber als Zweck einer mündlichen Verhandlung nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör vor Augen hatte, sondern auch die mündliche Erörterung der nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht (E 17.2.2015, Ra 2014/09/0007). Ob die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 erwarten lässt, ist in jedem einzelnen Fall ausgehend von der jeweiligen Sache zu beurteilen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der
wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung
Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090009.L01
Im RIS seit
29.05.2015
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Dokumentnummer
JWR_2015090009_20150421L01