Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/08/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19308 A/2016

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2016/08/0001

Entscheidungsdatum

24.02.2016

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs3

Rechtssatz

Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann vergleiche das Erkenntnis vom 27. Jänner 2016, Ro 2015/08/0027, sowie jenes vom 17. Dezember 2015, Ro 2015/08/0026).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080001.L04

Im RIS seit

13.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2020

Dokumentnummer

JWR_2016080001_20160224L04

Rechtssatz für Ra 2015/08/0176

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0176

Entscheidungsdatum

01.12.2017

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/08/0001 E 24. Februar 2016 RS 4

Stammrechtssatz

Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann vergleiche das Erkenntnis vom 27. Jänner 2016, Ro 2015/08/0027, sowie jenes vom 17. Dezember 2015, Ro 2015/08/0026).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015080176.L02

Im RIS seit

22.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018

Dokumentnummer

JWR_2015080176_20171201L02

Rechtssatz für Ra 2025/08/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2025/08/0124

Entscheidungsdatum

12.08.2026

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/08/0001 E 24. Februar 2016 VwSlg 19308 A/2016 RS 4

Stammrechtssatz

Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann vergleiche das Erkenntnis vom 27. Jänner 2016, Ro 2015/08/0027, sowie jenes vom 17. Dezember 2015, Ro 2015/08/0026).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025080124.L04

Im RIS seit

09.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2026

Dokumentnummer

JWR_2025080124_20260812L05