Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
Ra 2015/08/0033
Entscheidungsdatum
11.04.2018
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2015/08/0048
Ra 2015/08/0047
Rechtssatz
Aus den Erläuterungen (Hinweis ErläutRV 146 BlgNR 14. GP, 16) ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Einsparung von entbehrlicher Verwaltungsarbeit dadurch herbeiführen wollte, dass er die Zuständigkeit zweier verschiedener Behörden, nämlich des Arbeitsamts für die Vorschreibung von Rückforderungen und des Landesarbeitsamts für die Entscheidung über ein Ratenansuchen, beseitigt hat und statt dessen die Zuständigkeit des Arbeitsamts für beide Erledigungen vorgesehen hat. Den Erläuterungen kann nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber auch anordnen wollte, dass das Arbeitsamt eine Ratenzahlung nur zeitgleich mit der Vorschreibung von Rückforderungen und nicht auch nachträglich bewilligen könne.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080033.L07
Im RIS seit
08.05.2018
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2018
Dokumentnummer
JWR_2015080033_20180411L07