Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/08/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0033

Entscheidungsdatum

11.04.2018

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/08/0048 Ra 2015/08/0047

Rechtssatz

Aus den Erläuterungen (Hinweis ErläutRV 146 BlgNR 14. GP, 16) ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Einsparung von entbehrlicher Verwaltungsarbeit dadurch herbeiführen wollte, dass er die Zuständigkeit zweier verschiedener Behörden, nämlich des Arbeitsamts für die Vorschreibung von Rückforderungen und des Landesarbeitsamts für die Entscheidung über ein Ratenansuchen, beseitigt hat und statt dessen die Zuständigkeit des Arbeitsamts für beide Erledigungen vorgesehen hat. Den Erläuterungen kann nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber auch anordnen wollte, dass das Arbeitsamt eine Ratenzahlung nur zeitgleich mit der Vorschreibung von Rückforderungen und nicht auch nachträglich bewilligen könne.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080033.L07

Im RIS seit

08.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2015080033_20180411L07