Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2015/08/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19271 A/2015

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2015/08/0026

Entscheidungsdatum

17.12.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §10 Abs3;
VwGVG 2014 §28;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Nachsicht nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG wäre von der regionalen Geschäftsstelle im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich mit Bescheid zu erteilen, hat doch der Arbeitslose bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf die Nachsicht und damit auch auf eine rechtskraftfähige Erledigung. Eine formlose Einstellung des Verfahrens wäre nicht ausreichend. Im Beschwerdeverfahren kann die rechtskräftige Erteilung der Nachsicht auch dadurch zum Ausdruck gebracht werden, dass der die Sanktion aussprechende Bescheid bloß - ohne ausdrücklichen Ausspruch der Nachsicht - ersatzlos behoben wird; auch die Rechtskraft einer solchen Entscheidung steht der Verhängung einer Sanktion wegen desselben vorgeworfenen Verhaltens entgegen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015080026.J07

Im RIS seit

27.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2015080026_20151217J07