Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19271 A/2015
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
Ro 2015/08/0026
Entscheidungsdatum
17.12.2015
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §10 Abs3;
VwGVG 2014 §28;
VwRallg;
Rechtssatz
Die Nachsicht nach § 10 Abs. 3 AlVG wäre von der regionalen Geschäftsstelle im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich mit Bescheid zu erteilen, hat doch der Arbeitslose bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf die Nachsicht und damit auch auf eine rechtskraftfähige Erledigung. Eine formlose Einstellung des Verfahrens wäre nicht ausreichend. Im Beschwerdeverfahren kann die rechtskräftige Erteilung der Nachsicht auch dadurch zum Ausdruck gebracht werden, dass der die Sanktion aussprechende Bescheid bloß - ohne ausdrücklichen Ausspruch der Nachsicht - ersatzlos behoben wird; auch die Rechtskraft einer solchen Entscheidung steht der Verhängung einer Sanktion wegen desselben vorgeworfenen Verhaltens entgegen.Die Nachsicht nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG wäre von der regionalen Geschäftsstelle im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich mit Bescheid zu erteilen, hat doch der Arbeitslose bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf die Nachsicht und damit auch auf eine rechtskraftfähige Erledigung. Eine formlose Einstellung des Verfahrens wäre nicht ausreichend. Im Beschwerdeverfahren kann die rechtskräftige Erteilung der Nachsicht auch dadurch zum Ausdruck gebracht werden, dass der die Sanktion aussprechende Bescheid bloß - ohne ausdrücklichen Ausspruch der Nachsicht - ersatzlos behoben wird; auch die Rechtskraft einer solchen Entscheidung steht der Verhängung einer Sanktion wegen desselben vorgeworfenen Verhaltens entgegen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von
Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015080026.J07
Im RIS seit
27.01.2016
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2018
Dokumentnummer
JWR_2015080026_20151217J07