Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19271 A/2015
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ro 2015/08/0026
Entscheidungsdatum
17.12.2015
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §10 Abs3;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs4;
VwRallg;
Rechtssatz
Die Erteilung der Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG kann auch durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben.Die Erteilung der Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann auch durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015080026.J05
Im RIS seit
27.01.2016
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2018
Dokumentnummer
JWR_2015080026_20151217J05