Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2015/08/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19271 A/2015

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2015/08/0026

Entscheidungsdatum

17.12.2015

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs3;
AlVG 1977 §10;

Rechtssatz

Die Rücksichtnahme auf die betriebswirtschaftlichen Interessen des Dienstgebers durch die Offenlegung, dass an sich eine besser erreichbare Arbeitsmöglichkeit angestrebt werde, ist nicht zugunsten der Arbeitslosen zu werten. Es entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass etwa durch die Bekundung der Absicht, eine dezidiert als Dauerstelle angebotene Beschäftigung - aus welchen Gründen auch immer - nur als Übergangslösung zu betrachten, die Arbeitswilligkeit im Hinblick auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz in Zweifel gezogen wird und dies nach Paragraph 10, AlVG sanktionierbar ist vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 4. April 2002, Zl. 2002/08/0066, vom 19. September 2007, Zl. 2006/08/0322, und vom 2. Juli 2008, Zl. 2007/08/0315).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015080026.J04

Im RIS seit

27.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2015080026_20151217J04

Rechtssatz für Ro 2015/08/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19285 A/2016

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2015/08/0027

Entscheidungsdatum

27.01.2016

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10
AlVG 1977 §10 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/08/0026 E 17. Dezember 2015 RS 4

Stammrechtssatz

Die Rücksichtnahme auf die betriebswirtschaftlichen Interessen des Dienstgebers durch die Offenlegung, dass an sich eine besser erreichbare Arbeitsmöglichkeit angestrebt werde, ist nicht zugunsten der Arbeitslosen zu werten. Es entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass etwa durch die Bekundung der Absicht, eine dezidiert als Dauerstelle angebotene Beschäftigung - aus welchen Gründen auch immer - nur als Übergangslösung zu betrachten, die Arbeitswilligkeit im Hinblick auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz in Zweifel gezogen wird und dies nach Paragraph 10, AlVG sanktionierbar ist vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 4. April 2002, Zl. 2002/08/0066, vom 19. September 2007, Zl. 2006/08/0322, und vom 2. Juli 2008, Zl. 2007/08/0315).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015080027.J04

Im RIS seit

13.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2020

Dokumentnummer

JWR_2015080027_20160127J04