Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2015/08/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19271 A/2015

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2015/08/0026

Entscheidungsdatum

17.12.2015

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs3;

Rechtssatz

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015080026.J02

Im RIS seit

27.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2015080026_20151217J02