Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/06/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/06/0107

Entscheidungsdatum

11.03.2016

Index

L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
RPG Bgld 1969 §14;

Rechtssatz

Aus raumordnungsrechtlicher Sicht sind in Bezug auf die Flächenwidmung einerseits die Aspekte der Aufschließung andererseits die Aspekte der Auswirkungen der Bauvorhaben auf die Umgebung, insbesondere betreffend Emissionen oder auch Verkehrserregung, von Bedeutung. Dies bringt es mit sich, dass es grundsätzlich nicht darauf ankommt, welche Aspekte hinter der Verwendung eines Bauobjektes stehen und welche Aufgaben oder Ziele mit diesem Bauprojekt und seinem Betreiben verfolgt werden, es sei denn, die Raumordnung sieht detailliert Festlegungen eines bestimmten Verwendungszweckes, wie etwa für Krankenanstalten oder Einkaufszentren, vor.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015060107.L02

Im RIS seit

11.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2016

Dokumentnummer

JWR_2015060107_20160311L02