Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2015/06/0008

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2015/06/0008

Entscheidungsdatum

27.09.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3D E11306000
E3D E15104000
E3D E15202000
E3L E15101000
E6J
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
89/07 Umweltschutz

Norm

EURallg
UVPG 2000 §19
UVPG 2000 §19 Abs4
32005D0370 AarhusKonvention Art6
32005D0370 AarhusKonvention Art9 Abs2
32011L0092 UVP-RL Art1 Abs2 lite
32011L0092 UVP-RL Art11
62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz Umweltorganisation VORAB

Beachte


Besprechung in:
ecolex 11/2019, S 991-994;

Rechtssatz

Eine Bürgerinitiative stellt nach Paragraph 19, Absatz 4, UVPG 2000 einen Zusammenschluss von natürlichen Personen dar, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren. In dieser Bestimmung wird eine örtliche Nahebeziehung vorausgesetzt und ist damit regelmäßig eine Betroffenheit oder zumindest eine wahrscheinliche Betroffenheit zu dem zur Genehmigung eingereichten Vorhaben zu bejahen. Dieses Ergebnis findet auch in der Rechtsprechung des VfGH Deckung vergleiche VfGH 1.12.2014, römisch fünf 124/03). Demnach ist eine Bürgerinitiative, sofern sie die verfahrensrechtlichen Anforderungen des nationalen Gesetzgebers erfüllt, als Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne Artikel eins, Absatz 2, Litera e, UVP-RL anzusehen. Nach der Judikatur des EuGH (C-664/15, Protect) kommt ihr daher in Verfahren gemäß Artikel 9, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 6, Aarhus-Konvention ein Recht auf Beteiligung als Partei zu, unabhängig davon, ob ein solches Verfahren innerstaatlich als "ordentliches" Genehmigungsverfahren oder als vereinfachtes Verfahren ausgestaltet ist. Damit erweist sich jedoch der in Paragraph 19, UVP-G 2000 vorgesehene Ausschluss der Parteistellung von Bürgerinitiativen in vereinfachten Verfahren als nicht mit dem Unionsrecht vereinbar.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz Umweltorganisation VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2015060008.J08

Im RIS seit

28.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2015060008_20180927J05