Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ro 2015/06/0008
Entscheidungsdatum
27.09.2018
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3D E11306000
E3D E15104000
E3D E15202000
E3L E15101000
E6J
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
89/07 Umweltschutz
Norm
EURallg
UVPG 2000 §19
UVPG 2000 §19 Abs4
32005D0370 AarhusKonvention Art6
32005D0370 AarhusKonvention Art9 Abs2
32011L0092 UVP-RL Art1 Abs2 lite
32011L0092 UVP-RL Art11
62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz Umweltorganisation VORAB
Beachte
Besprechung in:
ecolex 11/2019, S 991-994;
Rechtssatz
Eine Bürgerinitiative stellt nach § 19 Abs. 4 UVPG 2000 einen Zusammenschluss von natürlichen Personen dar, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren. In dieser Bestimmung wird eine örtliche Nahebeziehung vorausgesetzt und ist damit regelmäßig eine Betroffenheit oder zumindest eine wahrscheinliche Betroffenheit zu dem zur Genehmigung eingereichten Vorhaben zu bejahen. Dieses Ergebnis findet auch in der Rechtsprechung des VfGH Deckung (vgl. VfGH 1.12.2014, V 124/03). Demnach ist eine Bürgerinitiative, sofern sie die verfahrensrechtlichen Anforderungen des nationalen Gesetzgebers erfüllt, als Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne Art. 1 Abs. 2 lit. e UVP-RL anzusehen. Nach der Judikatur des EuGH (C-664/15, Protect) kommt ihr daher in Verfahren gemäß Art. 9 Abs. 2 iVm Art. 6 Aarhus-Konvention ein Recht auf Beteiligung als Partei zu, unabhängig davon, ob ein solches Verfahren innerstaatlich als "ordentliches" Genehmigungsverfahren oder als vereinfachtes Verfahren ausgestaltet ist. Damit erweist sich jedoch der in § 19 UVP-G 2000 vorgesehene Ausschluss der Parteistellung von Bürgerinitiativen in vereinfachten Verfahren als nicht mit dem Unionsrecht vereinbar.Eine Bürgerinitiative stellt nach Paragraph 19, Absatz 4, UVPG 2000 einen Zusammenschluss von natürlichen Personen dar, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren. In dieser Bestimmung wird eine örtliche Nahebeziehung vorausgesetzt und ist damit regelmäßig eine Betroffenheit oder zumindest eine wahrscheinliche Betroffenheit zu dem zur Genehmigung eingereichten Vorhaben zu bejahen. Dieses Ergebnis findet auch in der Rechtsprechung des VfGH Deckung vergleiche VfGH 1.12.2014, römisch fünf 124/03). Demnach ist eine Bürgerinitiative, sofern sie die verfahrensrechtlichen Anforderungen des nationalen Gesetzgebers erfüllt, als Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne Artikel eins, Absatz 2, Litera e, UVP-RL anzusehen. Nach der Judikatur des EuGH (C-664/15, Protect) kommt ihr daher in Verfahren gemäß Artikel 9, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 6, Aarhus-Konvention ein Recht auf Beteiligung als Partei zu, unabhängig davon, ob ein solches Verfahren innerstaatlich als "ordentliches" Genehmigungsverfahren oder als vereinfachtes Verfahren ausgestaltet ist. Damit erweist sich jedoch der in Paragraph 19, UVP-G 2000 vorgesehene Ausschluss der Parteistellung von Bürgerinitiativen in vereinfachten Verfahren als nicht mit dem Unionsrecht vereinbar.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz Umweltorganisation VORAB
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2015060008.J08
Im RIS seit
28.09.2021
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2021
Dokumentnummer
JWR_2015060008_20180927J05