Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2015/06/0008

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2015/06/0008

Entscheidungsdatum

27.09.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J

Norm

EURallg
32011L0092 UVP-RL Art1 Abs2 lite
32011L0092 UVP-RL Art11
62013CJ0570 Gruber VORAB
62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz Umweltorganisation VORAB

Beachte


Besprechung in:
ecolex 11/2019, S 991-994;

Rechtssatz

Um das Recht auf Zugang zu Gericht nach Artikel 11, UVP-RL geltend machen zu können, reicht es nicht aus, "nur" zum Kreis der betroffenen Öffentlichkeit gemäß Artikel eins, Absatz 2, Litera e, leg. cit. zu gehören. Vielmehr wird eine qualifizierte Betroffenheit gefordert, welche entweder in einem ausreichenden Interesse oder der Geltendmachung einer Rechtsverletzung bestehen kann vergleiche Litera a und Litera b, des Artikel 11, Absatz eins, UVP-RL). Aus der jüngeren Rechtsprechung des EuGH (Urteile 16.4.2015, C-570/13, Gruber, und 20.12.2017, C-664/15, Protect) ergibt sich, dass sich der den Mitgliedstaaten eingeräumte Gestaltungsspielraum bei der Festlegung, was als "ausreichendes Interesse" oder als "Rechtsverletzung" gilt, nur auf die Verfahrensmodalitäten der Rechtsbehelfe (Gruber Rn. 37) bezieht, nicht jedoch darauf, dass Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit der Zugang zu Gericht aus anderen Gründen versagt werden könnte. Der Gestaltungsspielraum des nationalen Gesetzgebers umfasst somit nicht das "Ob" des Gerichtszugangs, sondern nur die verfahrensrechtliche Ausgestaltung desselben.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz Umweltorganisation VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2015060008.J03.1

Im RIS seit

28.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2015060008_20180927J03

Rechtssatz für Ro 2026/03/0005

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ro 2026/03/0005

Entscheidungsdatum

02.09.2026

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J

Norm

EURallg
32011L0092 UVP-RL Art1 Abs2 lite
32011L0092 UVP-RL Art11
62013CJ0570 Gruber VORAB
62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz Umweltorganisation VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2026/03/0006
Ro 2026/03/0007
Ro 2026/03/0008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/06/0008 E 27. September 2018 RS 3 (hier: nur die ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Um das Recht auf Zugang zu Gericht nach Artikel 11, UVP-RL geltend machen zu können, reicht es nicht aus, "nur" zum Kreis der betroffenen Öffentlichkeit gemäß Artikel eins, Absatz 2, Litera e, leg. cit. zu gehören. Vielmehr wird eine qualifizierte Betroffenheit gefordert, welche entweder in einem ausreichenden Interesse oder der Geltendmachung einer Rechtsverletzung bestehen kann vergleiche Litera a und Litera b, des Artikel 11, Absatz eins, UVP-RL). Aus der jüngeren Rechtsprechung des EuGH (Urteile 16.4.2015, C-570/13, Gruber, und 20.12.2017, C-664/15, Protect) ergibt sich, dass sich der den Mitgliedstaaten eingeräumte Gestaltungsspielraum bei der Festlegung, was als "ausreichendes Interesse" oder als "Rechtsverletzung" gilt, nur auf die Verfahrensmodalitäten der Rechtsbehelfe (Gruber Rn. 37) bezieht, nicht jedoch darauf, dass Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit der Zugang zu Gericht aus anderen Gründen versagt werden könnte. Der Gestaltungsspielraum des nationalen Gesetzgebers umfasst somit nicht das "Ob" des Gerichtszugangs, sondern nur die verfahrensrechtliche Ausgestaltung desselben.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz Umweltorganisation VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026030005.J08

Im RIS seit

06.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026

Dokumentnummer

JWR_2026030005_20260902J08