Wurde die Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit 9 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 14 KFZ-Stellplätzen erteilt, liegt keine Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 1996 iVm § 63 Abs. 1 leg. cit. und § 155 Abs. 1 Z 1 NÖ BTV 1997 vor. Im Hinblick darauf kommt die in § 48 NÖ BauO 1996 getroffene Immissionsschutzregelung zum Tragen, die einem Nachbarn das subjektiv-öffentliche Recht einräumt, dass von einem Bauwerk oder dessen Benützung keine Emissionen ausgehen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden oder Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung örtlich unzumutbar belästigen (Hinweis B vom 19. Mai 2015, Ra 2015/05/0017, mwN).Wurde die Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit 9 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 14 KFZ-Stellplätzen erteilt, liegt keine Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, leg. cit. und Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BTV 1997 vor. Im Hinblick darauf kommt die in Paragraph 48, NÖ BauO 1996 getroffene Immissionsschutzregelung zum Tragen, die einem Nachbarn das subjektiv-öffentliche Recht einräumt, dass von einem Bauwerk oder dessen Benützung keine Emissionen ausgehen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden oder Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung örtlich unzumutbar belästigen (Hinweis B vom 19. Mai 2015, Ra 2015/05/0017, mwN).