Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/05/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2015/05/0043

Entscheidungsdatum

12.12.2017

Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6;
ROG OÖ 1994 §30 Abs7;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwGVG 2014 §24;

Rechtssatz

Das VwG hatte die Frage zu klären, ob durch das Bauvorhaben der Revisionswerber die in Paragraph 30, Absatz 7, OÖ ROG 1994 enthaltene Begrenzung der Verwendung von land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden für Wohnzwecke auf höchstens vier Wohneinheiten überschritten wird, wobei der Inhalt des Begriffes Wohneinheit zu ermitteln und für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben anzuwenden war. Es handelt sich dabei um eine komplexe Rechtsfrage im Sinn der Judikatur des EGMR. Zwar konnte sich das VwG dabei auf ein - zu einer den Begriff Wohneinheit enthaltenden Bestimmung eines Bebauungsplanes ergangenes - E des VwGH vom 30.4.2013, 2010/05/0094, stützen, wobei es jedoch im Rahmen der Verwendung dieses Begriffes in bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen darüber hinaus als entscheidend erachtet hat, dass eine Wohnung/Wohneinheit nur der Aufnahme eines einzelnen Haushaltes diene. Dazu kommt, dass die in Rede stehenden Rechtsfragen erstmals durch das VwG behandelt bzw. gewürdigt wurden. Die Baubehörden hatten ihre von den Revisionswerbern bekämpfte Abweisung des Bauansuchens darauf gestützt, dass der laut Lokalaugenschein bestehende tatsächliche Zustand dem Gesetz widerspreche. Vor diesem Hintergrund kann fallbezogen nicht davon ausgegangen werden, dass das VwG im Hinblick auf die erforderliche Auslegung des Begriffes Wohneinheit in Paragraph 30, Absatz 7, OÖ ROG 1994 Rechtsfragen zu entscheiden hatte, die nicht übermäßig komplex sind, weshalb auf Grund des Artikel 6, MRK die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015050043.L06

Im RIS seit

01.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2015050043_20171212L06