Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2015/05/0022

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2015/05/0022

Entscheidungsdatum

29.03.2017

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §2 Abs2;
UVPG 2000 Anh1;

Rechtssatz

Hinsichtlich der Frage, ob die Einheit des Vorhabens in UVPrechtlicher Hinsicht gegeben ist, ist es von Bedeutung, dass der Windpark seinem bestimmungsgemäßen Zweck nach eine Anschlussleitung zu einem Umspannwerk aufweist. Dieser Zusammenhang war in Bezug auf die Schrottbehandlungsanlagen in dem E vom 18. Oktober 2001, 2001/07/0047, ebensowenig gegeben wie hinsichtlich der Straße in Bezug auf den Bau des Brenner Basistunnels im E vom 17. August 2010, 2009/06/0019. Dass allenfalls auch ein anderer Verlauf der Anschlussleitung oder eine Stromnutzung am Standort der Konverter in Frage käme, ist nicht von Relevanz, weil es um das von der Antragstellerin namhaft gemachte, konkrete Projekt geht. Das hier gegenständliche Vorhaben ist daher sowohl mit seinem Teil der Windkraftanlage als auch mit jenem der Anschlussleitung als eine Einheit anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015050022.J07

Im RIS seit

24.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017

Dokumentnummer

JWR_2015050022_20170329J07